Rz. 127
Hamburg weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. "Wohnlagemodells"und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 132 ff.).
Rz. 128
Analog zu den anderen Ländern, die im Bereich der sog. Grundsteuer B ein vom Bundesmodell abweichendes Grundsteuer- und Bewertungsmodell verfolgen, hat Hamburg des Weiteren auch abweichende landesrechtlichen Regelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit getroffen. Abweichend vom Bundesrecht (s. Bayern, Rz. 76) können in Hamburg – ohne zeitliche Beschränkung und entgegen des Grundsatzes der Eigentümeridentität nach § 2 Abs. 2 BewG – gem. § 1 Abs. 4 S. 1 und § 9 Abs. 2 S. 1 HmbGrStG sowohl bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens als auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Teile eines Grundstücks, die teilweise dem einen, teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Entsprechendes gilt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für fremde Gebäude und Betriebsmittel i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 HmbGrStG, Anteile des Eigentümers des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Betrieb genutzt wird (§ 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HmbGrStG), und Wirtschaftsgüter von Beteiligten, die einem von einer Gesellschaft oder GbR betriebenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (§ 9 Abs. 2 S. 2 HmbGrStG).
Abweichend von §§ 244 Abs. 3 Nr. 2, 262 BewG bilden bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gem. § 1 Abs. 4 S. 2 HmbGrStG das Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie der Grund und Boden mit fremdem Gebäude gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind der wirtschaftlichen Eigentümerin oder dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude und der Grund und Boden mit fremdem Gebäude ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, ist nach § 1 Abs. 5 HmbGrStG nur für das auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach dem HmbGrStG zu ermitteln und erheben. Diese Teilfläche bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Hiermit wird der räumliche Geltungsbereich des HmbGrStG verdeutlicht.
§ 9 Abs. 1 HmbGrStG erweitert den Begriff der Hoffläche in § 234 Abs. 6 BewG um Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden und die keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. Da auch im Bundesrecht nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind., handelt es sich hierbei allerdings um keine signifikante landesrechtliche Abweichung.
Rz. 129
§ 8 HmbGrStG enthält ergänzend zu den Erlasstatbeständen in §§ 32-34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG und den Billigkeitsvorschriften nach §§ 163, 227 AO eine weiteren grundsteuerspezifischen Erlasstatbestand. Hiernach kann in einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall, der Anteil an der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt, auf Antrag teilweise erlassen werden. Der Gesetzesbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass sich ein solcher Härtefall insbesondere bei einem groben Missverhältnis zwischen der Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur und der Kostenanlastung gegenüber dem Grundstückseigentümer vorliegen kann. Wesentliche Ertragsminderungen i. S. d. § 34 GrStG stellen keine derartigen Härtefälle dar.
Analog zu Art. 8 BayGrStG (Rz. 77) wird ein besonders gelagerter Härtefall i. S. d. § 8 HmbGrStG in Betracht kommen, wenn durch den Systemwechsel auf das wertunabhängige "Wohnlagemodell" nach den Umständen des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Dies könnte insbesondere anzunehmen sein, wenn die Grundsteuerbelastung wegen der Wertunabhängigkeit des hamburgischen "Wohnlagemodells" zu einer verfassungswidrigen Substanzbesteuerung führen würde.
Rz. 130
Nachfolgend ein detaillierter Überblick über die Abweichungen des HambGrStG vom BewG und GrStG:
Übersicht Abweichungen des HambGrStG
Rz. 131
Einstweilen frei