3.2.3.4.1 Belastungsgrund
Rz. 132
Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude seien somit ein realitätsgerechter Verteilungsmaßstab für die von der örtlichen Kommune erbrachten – noch nicht durch Gebühren und Beiträge abgedeckten – öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur. Insofern sei es systemkonform und beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke mit identischen Flächenmerkmalen dem Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zugerechnet wird.
3.2.3.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel
Rz. 133
Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 132) bietet sich nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz, Räumungsdienste, Kinderbetreuung oder kulturelle Einrichtungen, zuordenbar sei, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist.
Die Flächen von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Gebäude stelle somit einen geeigneten Maßstab für die relationsgerechte Anlastung der von der Kommune erbrachten sonstigen öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur i. S. d. Nutzenäquivalenz dar.
Die Werte für die Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sind beim hamburgischen "Wohnlagemodell" ohne Belang.
3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"
Rz. 134
Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar:
a) Feststellung der Grundsteuerwerte
Rz. 135
Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells" werden gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2-3 HmbGrStG für die Grundstücke als wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens – trotz des wertunabängigen Wohnlagemodells – Grundsteuerwerte für den Grund und Boden und die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude festgestellt. Nach der Gesetzesbegründung existiert auch beim wertunabhängigen Wohnlagemodell ein Wert im Sinne einer Zahl.
Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG ergibt.
Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind gem. § 1 Abs. 3 S. 2 HmbGrStG die Äquivalenzbeträge, die sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 2 HmbGrStG ergeben.
Für den Grundsteuerwert des Grund und Bodens wird in § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG explizit angeordnet, dass dieser auf volle Cent nach unten abzurunden ist. Eine vergleichbare Rundungsregelung ist bei den Grundsteuerwerten von Wohn- und Nutzfläche der Gebäude rechnerisch nicht notwendig, da die Äquivalenzzahl gem. § 3 Abs. 2 HmbGrStG stets 0,50 EUR/m² beträgt.
Rz. 136
Die Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden erstmals auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Da im Hamburger "Wohnlagemodell" die maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie gesetzlichen Äquivalenzzahlen basiert und keine Ermittlung eines angenäherten Verkehrswertes angestrebt wird, hat der Landesgesetzgeber – abweichend von § 221 BewG – für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine weitere turnusmäßige Hauptfeststellung für erforderlich gehalten.
Im Bescheid über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind neben der Feststellung der Werte auch Feststellungen über die Vermögensart, die Zurechnung zur wirtschaftlichen Einheit sowie die Höhe des Anteils bei mehreren Beteiligten zu treffen.
Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Reg...