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Roscher, GrStG Grundsteuer-Reform: Landesrechtliche Rege ... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Michael Roscher
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Rz. 134

Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar:

a) Feststellung der Grundsteuerwerte

 

Rz. 135

Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells" werden gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2-3 HmbGrStG für die Grundstücke als wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens – trotz des wertunabängigen Wohnlagemodells – Grundsteuerwerte für den Grund und Boden und die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude festgestellt. Nach der Gesetzesbegründung existiert auch beim wertunabhängigen Wohnlagemodell ein Wert im Sinne einer Zahl.[1]

Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG ergibt.

Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind gem. § 1 Abs. 3 S. 2 HmbGrStG die Äquivalenzbeträge, die sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 2 HmbGrStG ergeben.

Für den Grundsteuerwert des Grund und Bodens wird in § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG explizit angeordnet, dass dieser auf volle Cent nach unten abzurunden ist. Eine vergleichbare Rundungsregelung ist bei den Grundsteuerwerten von Wohn- und Nutzfläche der Gebäude rechnerisch nicht notwendig, da die Äquivalenzzahl gem. § 3 Abs. 2 HmbGrStG stets 0,50 EUR/m² beträgt.

 

Rz. 136

Die Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden erstmals auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Da im Hamburger "Wohnlagemodell" die maßgebliche Lastenverteilu...

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