Rz. 13

Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.

Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschriften enthält (sog. Vollregelung). Das LGrStG stellt damit zugleich das erste eigenständige und vollumfängliche Steuergesetz des Landes Baden-Württemberg dar.[2]

Wenngleich das LGrStG nicht nur partiell, sondern formal vollumfänglich vom Bundesgesetz abweicht[3], wird im LGrStG die Regelungsmaterie weitgehend inhaltsgleich zu den bundesgesetzlichen Vorschriften im GrStG und BewG nachgebildet.

Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den bundesgesetzlichen Regelungen (GrStG und dazugehörendes Bewertungsrecht im BewG) erstrecken sich im Wesentlichen auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, und den darauf aufbauenden Steuermesszahlen (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer B auf Grundstücke). Mit Blick auf die Ermäßigung der Steuermesszahl bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken wird das von Baden-Württemberg umgesetzte Modell nicht nur als ‹reine Bodenwertsteuer›, sondern auch als ‹modifizierte Bodenwertsteuer› oder ‹modifiziertes Bodenwertmodell› bezeichnet (Rz. 40).

Die Regelungen zur Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, und die darauf aufbauende Steuermesszahl (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) wurden hingegen inhaltlich übernommen.

In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG räumt § 50a LGrStG auch den Gemeinden in Baden-Württemberg ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit ein, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute baureife Grundstücke einen gesonderten – höheren – Hebsatz (sog. Grundsteuer C) festzusetzen.

[1] Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020, GBl. 2020, 974.
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung BW, Zielsetzung, BW-Drs. 16/8907 v. 30.9.2020, 1.
[3] Gesetzentwurf der Landesregierung BW, Zielsetzung der Regelungen, BW-Drs. 16/8907 v. 30.9.2020, 48.

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