Belastungsgrund
Rz. 18
Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.
In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht vollständig abgegolten werden können und dem Grundstückseigentümer zugutekommen. Anderseits werde durch die Grundsteuer auch die Teilhabemöglichkeit an der Bereitstellung kommunalen Infrastruktur und Ressourcen erfasst.
Darüber hinaus knüpfe die Grundsteuer als Objektsteuer weiterhin am Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen an. Die mit dem Grundbesitz verbundene Möglichkeit einer ertragsbringenden oder potenzialausschöpfenden Nutzung vermittelt eine objektive Leistungsfähigkeit aus dem Steuergegenstand. Sachliche und persönliche Unbilligkeiten werden durch entsprechende Erlassvorschriften aufgefangen (§§ 56 bis 58 LGrStG und die allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung, welche für anwendbar erklärt werden).
Als Belastungsgrund wird somit sowohl das Äquivalenzprinzip i. S. d. sog. Nutzenäquivalenz als auch das Leistungsfähigkeitsprinzip i. S. einer Sollertragsteuer als Belastungsgrund angeführt.
Bewertungsmaßstab / Bewertungsziel
Rz. 19
Laut dem Landesgesetzgeber wird der Belastungsentscheidung bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels eines Ertragswertverfahrens durch Anknüpfung an den Sollertrag des Grundbesitzes Rechnung getragen. Bewertungsziel ist ein objektiviert-realer Ertragswert eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs. Mit diesem, dem Verkehrswert nahekommenden Grundsteuerwert soll das land- und forstwirtschaftliche Vermögen relations- und realitätsgerecht erfasst werden. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im LGrStG entspricht im Ergebnis dem reformierten Bundesrecht für die sog. Grundsteuer A.
Die Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens werden unter Berücksichtigung des auf den Grund und Boden reduzierten Steuergegenstandes neu aufgestellt und an dem Begriff des Bodenwertes ausgerichtet. Nach Auffassung des Landesgesetzgebers spiegelt der sich unter Anwendung der Bodenrichtwerte auf das jeweilige Grundstück ergebende Grundsteuerwert den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig und relationsgerecht wider. Faktisch gäbe dieser das im Grundstück verkörperte abstrakte Nutzenpotenzial wieder. Die Ausrichtung am Bodenwert stehe einerseits im Einklang mit dem Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer. In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken spiegele die Höhe des Wertes des Weiteren immer auch die Teilhabemöglichkeit an der Bereitstellung kommunaler Infrastruktur und Ressourcen (insbesondere der Lageverfügbarkeit) wider. Das aus dem Bodenrichtwert abgeleitete Potenzial gäbe grundsätzlich wider, wie gut die kommunale Infrastruktur und Ressourcen für das bewertungsgegenständliche Grundstück sind und welche hieraus abgeleitet dauerhafte Ertrags- und Wertentwicklung zu erwarten sind. Damit fördere das Landesgrundsteuergesetz die ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Grund und Bodens.
Systematik des "Bodenwertmodells"
Rz. 20
Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen.
Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Regelungen im GrStG und BewG erstrecken sich daher insbesondere auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, und den darauf aufbauenden Steuermesszahlen (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer B auf Grundstücke).
Für die Bewertung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens im Bodenwertmodell sind insbesondere die Regelungen in den §§ 24, 25, 37 und 38 LGrStG von Bedeutung.
Bewertungsgrundsätze (§ 24 LGrStG)
Rz. 21
In § 24 Abs. 1 LGrStG wird bestimmt, dass die jeweilige wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, der i. S. d. § 3 LGrStG die Steuergegenstände land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen umfasst, Bezugsgröße für die Bewertung bzw. Bewertungsgenstand ist. Der Begriff der wirtschaftliche...