1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes war vor der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] in verschiedenen Ländern anstelle der Zerlegung (§ 22 GrStG) bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zum Steuerausgleich erhalten und es dabei als zweckmäßig erachtet, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet (Rz. 5).

Bisher hat noch keine Landesregierung von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. § 24 GrStG hat somit in der Praxis keine Bedeutung erlangt.

Da den Ländern im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 für die Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG – generell – das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt wurde (sog. Länderöffnungsklausel)[2], erscheint die Abweichungsbefugnis nach § 24 GrStG zwischenzeitlich überholt. Selbst wenn zur deren Ausübung der Erlass einer Rechtsverordnung genügt und somit ein förmliches Gesetzgebungsverfahren – wie bei einer Abweichung auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG – nicht erforderlich ist.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105, 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG ein Steuerausgleich stattfindet.

Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermessbetrag zunächst der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). Die anderen steuerberechtigten Gemeinden werden anschließend am Steueraufkommen dieser Gemeinde beteiligt. Im Ergebnis soll die Beteiligung der Gemeinden annähernd zu dem gleichen Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung eintreten würde.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] basiert auf § 20 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952.[3]

Eingedenk der Tatsache, dass seinerzeit in verschiedenen Ländern – mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes – anstelle der Zerlegung bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen war, wollte der historische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Steuerausgleich auch im neuen Grundsteuerrecht erhalten. Da der Steuerausgleich nur in einigen wenigen Gebieten durchgeführt wurde, erschien es dem Gesetzgeber aber zweckmäßig, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung nicht nur den Ersatz der Zerlegung durch den Steuerausgleich anzuordnen, sondern gleichzeitig auch Vorschriften über dessen Durchführung zu erlassen. Die Ermächtigung lasse es zu, dass der Steuerausgleich auch auf bestimmte Landesteile beschränkt wird. Dagegen sei das in einigen Ländern praktizierte Verfahren, größere Flächen wieder vom Steuerausgleich auszunehmen, nicht mehr gedeckt. Dieses Ausnahmeverfahren sollte nicht mehr zugelassen werden, weil der mit dem Steuerausgleich erstrebte Vereinfachungseffekt dadurch wieder stark beeinträchtigt würde. Der Steuerausgleich sei im Rahmen der Ermächtigung des § 24 GrStG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß dadurch hinreichend bestimmt, dass er annähernd zum gleichen Ergebnis wie eine Zerlegung führen muss.[4]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[5] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[7] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BGBl I 1952, 79.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 24 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 91.
[5] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[6] BGBl I 1973, 965.
[7] BGBl I 2021, 2931.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § ...

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