Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Der Umstand, dass sich nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen nachträglich ein niedrigerer Wert der Geschäftsanteile der GmbH-Anteile herausgestellt hat, was dazu führt, dass der Veräußerer zivilrechtlich zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Anteile verpflichtet wird, ist insoweit eine wertaufhellende Tatsache, jedoch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Alleingesellschafter seine Anteile an mehreren GmbH`s in eine neugegründete GmbH verdeckt eingelegt. Bei der Besteuerung dieser verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der teilweisen sofortigen Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielt hatte. Nachdem der fremde Dritte die neugegründete GmbH erfolgreich vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hatte und die neugegründete GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner dazu verurteilt wurden, ihm den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzügl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen, stellte sich die Frage der Auswirkung auf die vorgenommene Besteuerung nach § 17 EStG. Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) vor, so dass der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unter Aufhebung des Gewinns nach § 17 EStG geändert wurde. Die Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung kommende Regelung in § 233a Abs. 2a AO ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht und entschied, dass die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorgelegen hatten, da der Vorgang kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine nachträglich wertaufhellende Tatsache darstellt. Hat das Finanzamt jedoch (wie im Streitfall) gleichwohl den bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheid unzutreffend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 N. 2 AO geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorgelegt haben, so richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO und nicht nach der für Änderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geltenden Ausnahmeregelung des § 233a Abs. 2a AO. Denn für die Frage, ob eine Steuererstattung, die in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer festgesetzt ist, auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO tatsächlich - objektiv - vorlagen.
Hinweis
Die Frage, wie die Verzinsung zu erfolgen hat, wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ohne verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage ändert, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, um dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Rechtsfrage zu äußern und sie abschließend zu klären. Zwischenzeitlich wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 25/18).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018, 3 K 3206/17