Leitsatz
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der – an das FA abgeführten – Vorauszahlungen.
2. Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird.
3. Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG , § 18 UStG , § 46 UStDV , § 37 AO
Sachverhalt
Die – zu monatlichen USt-Vorauszahlungen verpflichtete – Gemeinschuldnerin hatte vor Konkurseintritt die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen geleistet. Der Konkursverwalter (Kläger) beantragte beim FA, den Abgabezeitraum auf vierteljährlich umzustellen, und reichte dementsprechend USt-Voranmeldungen für die letzten zwei Kalendervierteljahre ein. In der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung trug er die Sondervorauszahlung an der dafür vorgesehenen Stelle des Voranmeldungsformulars ein; dadurch ergab sich ein "verbleibender Überschuss". Das FA erstattete den Betrag nicht, weil dieser schon mit dem Teil der USt-Jahressteuer verrechnet worden sei, der den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffe.
Der Konkursverwalter war der Ansicht, dies sei fehlerhaft, weil mit der letzten Vorauszahlung zu verrechnen sei.
Entscheidung
Die Entscheidung Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, weil nicht festgestellt war, welcher Teil der Jahressteuer auf die Zeit vor oder nach Konkurseröffnung entfiel. Die Hoffnung des Konkursverwalters, die Sondervorauszahlung angerechnet zu bekommen ungeachtet dessen, ob die vor Konkurseröffnung fälligen Vorauszahlungen bezahlt waren, ließ sich nicht erfüllen.
Hinweis
1. Hat das FA nach § 46 UStDV dem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldungen gewährt, muss der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV). Diese ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Besteuerungszeitraum ist aber das ganze Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ist die Sondervorauszahlung höher als die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, kommt zwar ein Erstattungsanspruch in Betracht. Da die Sondervorauszahlung "für das jeweilige Kalenderjahr" erfolgt, kann der Unternehmer die Erstattung nur verlangen, soweit er die übrigen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr gezahlt hat und nicht schuldig geblieben ist.
2.Nach Festsetzung der Jahressteuer richtet sich die Erstattung ohnehin nur noch nach der festgesetzten (und zur Konkurstabelle angemeldeten) Jahressteuer – nicht mehr nach § 48 Abs. 4 UStDV. Die Vorauszahlungen (auch die Sondervorauszahlung) sind auf die Jahressteuer anzurechnen. Eine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt werden.
Ergibt sich bei Berücksichtigung der entrichteten (!) Vorauszahlungen ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entsteht der Erstattungsanspruch frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres.
3. Im Konkurs-/Insolvenzverfahren (im Folgenden nur Konkursverfahren) ist zu beachten:
- Die Eröffnung des Konkursverfahrens hat auf die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) keinen Einfluss; sie ändert auch nichts daran, dass das Unternehmen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst.
- Die USt bestimmt sich deshalb für das gesamte Unternehmen des Gemeinschuldners zunächst ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Konkursrechts ausschließlich nach dem USt-Recht. Erst dann ist das Konkursrecht zu berücksichtigen:
- Soweit das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters reicht, ist die USt gegenüber dem Konkursverwalter festzusetzen.
- Soweit die Umsatzsteuer vor Konkurseröffnung begründet war, ist sie als Konkursforderung geltend zu machen (§ 251 Abs. 3 AO a.F.).
- Soweit der Gemeinschuldner sein Unternehmen mit Mitteln weiterbetrieb, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, ist die USt in einem an den Gemeinschuldner zu richtenden Steuerbescheid festzusetzen.
- Nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstehende Ansprüche gehören zur Konkursmasse.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.7.2002, V R 56/01