Leitsatz
Muss ein Gesellschafter einen ihm zugeflossenen Vermögensvorteil nach § 31 GmbHG wieder an die Gesellschaft zurückzahlen, führt dies nicht dazu, dass die zuvor bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dadurch rückgängig gemacht wird. Vielmehr ist in der Höhe des Rückforderungsanspruchs eine Einlageforderung der Gesellschaft an den Gesellschafter auszuweisen.
Sachverhalt
Die L-GmbH war im Stahlhandel und im Kfz-Handel tätig. Der Kfz-Handel wurde jedoch auf Rechnung des Arbeitnehmers G betrieben, der auch ein nicht angemeldetes Spielcasino unterhielt. Die L-GmbH übernahm für den Kfz-Handel und das Spielcasino die Pkw-Kosten und beglich die Löhne der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Beträge wurden von G später in bar an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf.) der L-GmbH zurückbezahlt. Das Finanzamt wertete diese Zahlungen als vGA. Dagegen wandte sich der GGf. mit einem Einspruch. Da die L-GmbH im Jahresabschluss in Höhe der Zahlungen eine Forderung an ihn eingebucht habe, sei eine Qualifizierung der geleisteten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht möglich.
Entscheidung
Das FG hält die Klage für unbegründet. Zweifellos führte die Übernahme der Aufwendungen durch die L-GmbH bei ihr zu einer Vermögensminderung, die gesellschaftlich bedingt war. Diese war vom GGf. veranlasst, dem der Vermögensvorteil auch durch die Rückzahlungen der Aufwendungen durch G zugeflossen ist. Diese Erstattungen durch G führen aber nicht zur Rückgängigmachung der vGA, da sie nicht an die L-GmbH erfolgt sind. Ein hieraus resultierender Rückforderungsanspruch gemäß § 31 GmbHG der L-GmbH gegenüber ihrem GGf. stellt eine Einlagenforderung dar. Diese kann ebenfalls nicht dazu führen, dass die vorherige vGA rückgängig gemacht wird. Da die Kfz von der GmbH unterhalten wurden und auch die Arbeitnehmer durch die GmbH beschäftigt waren, hat das FG ein Darlehensverhältnis zwischen der L-GmbH und dem GGf. nicht anerkannt. Somit konnte auch die "bereinigende" Buchung einer Darlehensforderung den eingetretenen Vermögensabfluss nicht beseitigen.
Hinweis
Die Rechtsprechung des BGH im Urteil v. 24.11.2003, II ZR 171/01 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wurde nur über den Zeitpunkt des Entstehens eines Rückzahlungsanspruchs entschieden. Steuerlich ist aber ein entstehender Rückzahlungsanspruch weiterhin als Einlageforderung der Gesellschaft zu qualifizieren ist; er entsteht ggf. nur zu einem früheren Zeitpunkt. Die Rückgängigmachung einer vGA tritt dadurch aber nicht ein.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.11.2004, 1 K 3741/01 E