Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
B ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Die Leistungen führt er im Rahmen seines Unternehmens aus. Der Verkauf von Zaunteilen ist eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, da dem Kunden Verfügungsmacht an Gegenständen verschafft wird. Da der Gegenstand der Lieferung befördert wird – unerheblich ist dabei, ob der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand transportiert –, ist eine Beförderungslieferung gegeben, die dort ausgeführt wird, wo die Beförderung beginnt.
Die Lieferung der Zaunteile im Juni 2023 ist damit eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung. Da die Lieferung keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG unterliegt, ist die Lieferung auch steuerpflichtig.
K wendet für die Lieferung im Juni 2023 1.500 EUR auf. Aus diesem Betrag ist die USt mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG beträgt damit (1.500 EUR : 1,19 =) 1.260,50 EUR und die Umsatzsteuer (1.260,50 EUR × 19 % =) 239,50 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Lieferung, für den VAZ Juni 2023. Steuerschuldner für die Lieferung ist E.
Mit dem Umtausch der Zaunteile wird die Lieferung vom Juni 2023 im Juli 2023 rückgängig gemacht. Eine Rücklieferung kann in diesem Fall nicht vorliegen, da von Beginn an vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zaunteile umzutauschen. Außerdem liegt auch zwischen der ersten Lieferung und dem Zeitpunkt des Umtauschs kein ungewöhnlich langer Zeitraum. Die Änderung der Bemessungsgrundlage wird in dem Zeitraum umgesetzt, in dem die Änderung eingetreten ist.
Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage
Die in § 17 Abs. 2 UStG aufgeführten Vorgänge, die wie eine Änderung der Bemessungsgrundlage anzusehen sind, werden immer in dem Voranmeldungszeitraum umsatzsteuerrechtlich erfasst, in dem die Änderung als solche eingetreten ist. Eine rückwirkende Änderung der Voranmeldung für den ursprünglichen Meldezeitraum kann nicht erfolgen.
Da eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus dem Juni 2023 im Juli 2023 rückgängig gemacht wurde, ergibt sich für B im Juli 2023 aus diesem Vorgang eine Minderung der Bemessungsgrundlage um ./. 1.260,50 EUR und eine Minderung der von ihm geschuldeten USt von ./. 239,50 EUR (für die Lieferung der Zaunteile aus dem Juni 2023).
Die Lieferung der Heckenpflanzen im Juli 2023 ist ebenfalls eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung. Auch diese Lieferung unterliegt keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG, sodass eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt.
K wendet für die Lieferung im Juli 2023 den Rückzahlungsbetrag von 1.500 EUR auf (im Ergebnis wird dies so abgewickelt, als wenn B dem K die 1.500 EUR aus der Rückgabe der Zaunteile aushändigt und K mit diesen 1.500 EUR die Lieferung der Heckenpflanzen bezahlt). Die Lieferung von Heckenpflanzen unterliegt aber dem ermäßigten Steuersatz, sodass aus diesem Betrag die USt mit 7 % herauszurechnen ist. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG beträgt damit (1.500 EUR : 1,07 =) 1.401,87 EUR und die Umsatzsteuer (1.401,87 EUR × 7 % =) 98,13 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Lieferung, für den VAZ Juli 2023. Steuerschuldner für die Lieferung ist B.
Korrektur der Abrechnungsgrundlage notwendig
Soweit B dem Kunden eine Rechnung erteilt hatte, muss die Rechnung aus dem Juni 2023 storniert werden (und dem Kunden auch eine entsprechende Korrektur aushändigt werden) und für die Lieferung der Heckenpflanzen ist eine neue Rechnung auszustellen.