In der Entscheidung III R 32/98 geht es um eine GmbH i. L. (Klägerin), die früher in einem Betrieb in Sachsen-Anhalt Stadtgas, Benzol und Teerprodukte herstellte, wegen Absatzschwierigkeiten aber ihre Tätigkeit zum 30. 6. 1993 einstellen musste (→ Betriebsstillegung ). Ihr Anlagevermögen wurde teilweise verschrottet; noch verwertbare Wirtschaftsgüter wurden bei einer Versteigerung angeboten. Ein großer Teil der Wirtschaftsgüter (wie z. B. die Gleis- und Hafenanlagebefestigungen, Heizanlagen usw.) konnte wegen seiner Beschaffenheit nicht veräußert werden.
Der Rechtsstreit ging um die Frage, ob die Klägerin die ihr für die Jahre 1991 und 1992 gewährten → Investitionszulagen bis 1998 zurückzahlen muss. Nach Auffassung des FA sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulagen nachträglich entfallen, weil die Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die Klägerin Investitionszulagen erhalten hatte, nicht bis zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Verbleibensfrist von drei Jahren (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1991) in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sind.
Der BFH entschied, dass zwar die Fördergesetze an sich keine Ausnahmen von der dreijährigen Zugehörigkeits- und Bindungsfrist vorsehen. Dennoch sei nicht jedes vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsgütern zulageschädlich. Es gäbe – wenn auch nur in eng begrenzten Fällen – Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist.
Das vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsgütern ist hiernach nur unter solchen Umständen zulagenunschädlich, die in den Wirtschaftsgütern selbst begründet sind. So könnte das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors als unschädlich angesehen werden, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hätte. Ein wirtschaftlicher Verbrauch eines Gebäudes könnte z. B. anzunehmen sein, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung oder Nutzung – ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit – endgültig entfallen ist.
Liegen die Ursachen für das vorzeitige Ausscheiden dagegen in der → Betriebsstätte oder im Betrieb, ist eine Ausnahme vom Erfordernis der dreijährigen Verbleibdauer nicht gerechtfertigt. Demgemäß ist z. B. die vorzeitige Veräußerung an sich noch funktionstüchtiger Wirtschaftsgüter als zulagenschädlich zu betrachten, wenn die Veräußerung auf eine Betriebsumstellung zurückzuführen ist. Auch das Vorliegen von betriebswirtschaftlichen Gründen – wie etwa Rentabilitätserwägungen – rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist.