Rückhalt im Konzern beschreibt die Tatsache, dass bei der Fremdfinanzierung von Konzerngesellschaften zu berücksichtigen ist, dass ggf. eine andere Konzerngesellschaft oder die Muttergesellschaft als finanzstarker Sicherungsgeber vorhanden ist. Die Finanzverwaltung geht davon abweichend nur von einem Konzernrückhalt aus, wenn das Darlehen von der Mutter- an die Tochtergesellschaft gegeben wird. Für eine solche Einschränkung besteht m. E. aber kein Grund.

Dabei soll ausreichend sein, dass die Zahlungsverpflichtung der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft erfüllt ist. In welcher Form im Konzern dafür gesorgt wird, ist unerheblich. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Gesellschaft tatsächlich eine Sicherheit für die Finanzierung stellt. Der Rückhalt im Konzern ist vielmehr eine nicht ausdrücklich gewährte Sicherheit. Sie besteht darin, dass die andere Konzerngesellschaft eintreten wird, wenn Zahlungsschwierigkeiten drohen bzw. die Forderung auszufallen droht bei der finanzierten Gesellschaft. Von einem Rückhalt im Konzern spricht man nur bei konzerninternen Finanzierungen, nicht aber bei externen Finanzierungen.

Der Rückhalt im Konzern kann steuerlich in unterschiedlicher Form relevant sein. Er kann Auswirkungen auf die Qualifikation der Finanzierung als Fremd- oder Eigenkapital haben. Wenn ein fremder Dritter keine Darlehen gewährt hätte, so ist auch ein konzerninternes Darlehen, das nur wegen des Rückhalts im Konzern gewährt wird, in Eigenkapital umzuqualifizieren.[1] Die Gewährung eines solchen Darlehens ist steuerlich dann in eine verdeckte Einlage umzuqualifizieren.

Da der Rückhalt im Konzern als Sicherungsmittel dient, kann er auch Auswirkungen auf die Höhe des fremdvergleichskonformen Zinssatzes haben. Die Rechtsprechung hat das teilweise zwar verneint. In der neueren Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass die Zinshöhe davon abhängt, ob trotz fehlender Besicherung ein Rückhalt im Konzern vorliegt. Für die Höhe des angemessenen Zinssatzes bei einer konzerninternen Finanzierung sind die Umstände des Einzelfalls und damit auch die Besicherung der Darlehen zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen des Einzelfalls gehört nach neuerer Rechtsprechung auch der sog. Konzernrückhalt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass für den angemessenen Zinssatz auf die Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns abzustellen ist. Der Konzernrückhalt ist aber als Sicherheit eigener Art zu berücksichtigen.[2]

Außerdem wird diskutiert, ob ein Rückhalt im Konzern auf die Frage, ob eine Teilwertabschreibung zu erfolgen hat, Auswirkungen hat. Die Abzugsfähigkeit dieser Darlehensverluste ist steuerlich gem. § 1 AStG und § 8b Abs. 3 S. 4 KStG zu beurteilen. Sofern es für derartige Darlehen keinen Fremdvergleich gibt, kann der Verlust aus einer Teilwertabschreibung ggf. als Verrechnungspreiskorrektur gem. § 1 AStG erfolgen.[3] Hier hatte der BFH in einem neueren Urteil einen Konzernrückhalt nicht anerkannt, sofern eine rechtliche verbindliche Zusage fehlt.[4]

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