3.2.1 Begriff
Die Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtern. Die Vorschrift ermöglicht, stille Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts steuerneutral in eine Rücklage einzustellen und diese später mit den Kosten der Neuinvestition zu verrechnen. Wird am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung i. H. d. Veräußerungsgewinns eine steuerfreie Rücklage gebildet, neutralisiert die gebildete Rücklage den Veräußerungsgewinn. Nach Ablauf der vorgesehenen Reinvestitionsfrist ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Die Frist beträgt im Allgemeinen 4 Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden 6 Jahre, sofern mit der Herstellung vor dem Schluss des 4. Wirtschaftsjahrs, das auf die Rücklagenbildung folgt, begonnen wird. Im Fall der Veräußerung im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen verlängert sich die Frist jeweils um weitere 3 Jahre. Ein sicheres Indiz für einen Herstellungsbeginn ist die Stellung des Bauantrags, es sei denn, das hergestellte Gebäude stimmt nicht mit dem genehmigten Gebäude überein.
Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen wegen der Corona-Krise
Angesichts der vielfältigen Probleme durch Corona verlängern sich alle Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § 6b EStG, die in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr vorhanden sind und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, dahingehend, dass die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres endet.
Die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann nachträglich aufgestockt werden oder erstmals rückwirkend gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht oder dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. Nach § 6c EStG ist eine entsprechende Anwendung der Rechtsnorm bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen möglich.
3.2.2 Tatbestandsmerkmale
Die Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von Gebäuden oder Binnenschiffen sind begünstigt übertragbar auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von:
- Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist.
- Aufwuchs, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder Aufwuchs entstanden ist.
- Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäuden entstanden ist, oder
- Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind bis zu einem Betrag von 500.000 EUR begünstigt. Diese Begünstigung gilt jedoch nur für natürliche Personen.
Diese Gewinne sind übertragbar auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von:
- Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit diese im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden 2 Wirtschaftsjahren neu angeschafft werden,
- abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern unter denselben Voraussetzungen,
- Gebäuden, soweit diese in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren neu angeschafft werden.
Es handelt sich um eine personenbezogene Steuervergünstigung. Veräußerer und reinvestierender Steuerpflichtiger müssen identisch sein.
Werden Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft veräußert, kann entsprechend dem Gebot einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern auch dieser Gewinn übertragen werden, soweit er nicht Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, sondern natürlichen Personen zuzurechnen ist.
Für die Berechnung des Höchstbetrags von 500.000 EUR ist der einzelne Mitunternehmer als Steuerpflichtiger anzusehen, mit der Folge, dass der Höchstbetrag für jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Grundsätzliche Anwendung für Bilanzierende (analoge Anwendung nach § 6c EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen);
- veräußerte Wirtschaftsgüter müssen mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben;
- neue Wirtschaftsgüter müssen demselben oder einem anderen Betrieb oder einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen angehören.
Eine eingeschränkte Anwendung des § 6b EStG auf Inlandsfälle ist EU/EWR-rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 6b Abs. 2a EStG ein Wahlrecht zur Verteilung und Stundung der anfallenden Steuer auf 5 Jahre geschaffen.
Eine partiell oder in vollem Umfang ausbleibende Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte ist zu verzinsen.
Da die Ungleichbehandlu...