Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Unterschiedliche Werte in Handels- und Steuerbilanz
- Rückdeckungsversicherung
- Aufstockung wegen Übergangsregelung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ggü. Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) |
0952 |
3005 |
|
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer |
4166 |
6149 |
|
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung |
So kontieren Sie richtig!
Für unverfallbare Pensionsansprüche sind Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die der Unternehmer auf das Konto "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" 0950 (SKR 03) bzw. 3000 (SKR 04) bucht.
Bei der erstmaligen Bildung bzw. bei einer Erhöhung der Rückstellung wird der damit verbundene Aufwand auf das Konto "Aufwendungen für Altersversorgung" 4165 (SKR 03) bzw. 6140 (SKR 04) gebucht.
Buchungssatz:
Aufwendungen für Altersversorgung |
|
an Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Pensionsrückstellung aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens
Die Huber-GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die den Kriterien des § 6a EStG entsprechen. Nach dem versicherungsmathematischen Gutachten, das auf der Grundlage des § 6a EStG ermittelt worden ist, ergibt sich zum 31.12.03 eine Verpflichtung von 62.000 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4166/6149 |
Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer |
62.000 |
0952/3005 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) |
62.000 |
3 Bei Bildung von Rückstellungen für Pensionen zu beachtende Grundsätze
Pensionsrückstellungen gehören zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese müssen handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passiviert werden. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Danach besteht nach wie vor ein Ansatzwahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen.
Im Übrigen sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) in der Bilanz auszuweisen. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot bedeutet, dass Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz zu passivieren sind. In der Handelsbilanz sind die Pensionsrückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, während sich die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausschließlich nach § 6a EStG richtet.
4 Konten in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04
Die Kontenrahmen unterscheiden im Wesentlichen danach, wer eine Pensionszusage erhält. Die Kontenrahmen unterscheiden bei der Wahl der Konten wie folgt:
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
0950 |
3000 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
0951 |
3009 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) |
0952 |
3005 |
Rückstellungen für Direktzusagen |
0953 |
3010 |
Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen |
0954 |
3011 |
Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen |
--- |
3015 |
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib |
0964 |
3076 |
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
0967 |
3077 |
|
|
|
Aufwendungen für Altersversorgung |
4165 |
6140 |
Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer |
4166 |
6149 |
5 Handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen
5.1 Bewertung
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Begleichung einer Verbindlichkeit zukünftig zu entrichten ist. Hierbei sind entsprechende Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen sind die nachfolgenden Entwicklungen einzubeziehen:
- Lohn- und Gehaltssteigerungen
- Karriereentwicklungen
- Fluktuation der Belegschaft
- Rententrend
Da künftige Gehalts- und Karrieretrends einzubeziehen sind, ergeben sich auch Steigerungen bei der Höhe von Pensionsrückstellungen.
Pensionsrückstellung: Folgebewertung
Für die Folgebewertung beträgt der durchschnittliche Marktzinssatz zur Folgebewertung 10 Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB).
Gemäß IDW RS HFA 30, Tz. 60 sind die nachfolgenden Anforderungen an das Berechnungsverfahren zu stellen, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gerecht zu werden:
- Für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
- Laufende R...