7.1 Jubiläumszuwendungen
In Betriebsvereinbarungen werden den Arbeitnehmern anlässlich ihres Dienstjubiläums einmalige Zuwendungen neben dem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen zugesagt. Hintergrund einer Rückstellung für ein Dienstjubiläum ist die Tatsache, dass die Zuwendung in den Jahren wirtschaftlich verursacht ist, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Zuwendung ist somit ein Entgelt für bisher erbrachte Arbeitsleistungen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt seines Dienstjubiläums aus, verfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
Jubiläumszuwendungen sind alle Geldzahlungen und geldwerten Vorteile anlässlich eines Dienstjubiläums. Hierzu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
Oft werden als Jubiläumszuwendung ein oder mehrere zusätzliche Monatsgehälter gewährt. Bei der Bemessung der Verpflichtung ist das Monatsgehalt am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Soll die Zuwendung "netto" erfolgen, ist auch die übernommene Lohnsteuer und ggf. die übernommene Kirchenlohnsteuer zu berücksichtigen.
7.2 Ungewisse Verbindlichkeit
Rückstellungspflicht in Handels- und Steuerbilanz
Handels- und steuerrechtlich ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen.
7.3 Höhe der Rückstellung in der Handelsbilanz
Arbeitgeber müssen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilanzieren, soweit sie auf Leistungen der Arbeitnehmer in der Vergangenheit entfallen. Die Leistung des Arbeitgebers ist für eine bereits bewirkte Leistung des Arbeitnehmers geschuldet und wurde damit bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht. Alle vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen sind grundsätzlich rückstellungsfähig.
Die Höhe der Rückstellung hängt von der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bilanzstichtag ab. Die Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers ist durch einen pauschal anhand betrieblicher Erfahrungswerte ermittelten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen. Steuerrechtlich geschieht das pauschal, indem mit der Rückstellungsbildung erst vom 11. Dienstjahr an begonnen wird. Es dürften keine Bedenken bestehen, auch handelsrechtlich die Fluktuation ebenso pauschal zu berücksichtigen. Bei der Bewertung sind handelsrechtlich insbesondere Kostensteigerungen nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Rückstellung abzuzinsen.
7.4 Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung und Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz
7.4.1 Voraussetzungen
In der Steuerbilanz darf eine Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur gebildet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben.
- Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen.
- Die Zusage für die Dienstjubiläumszuwendung muss schriftlich erteilt sein.
- Die Anwartschaft auf die Dienstjubiläumszuwendung muss nach dem 31.12.1992 erworben worden sein.
7.4.2 10-jähriger Bestand des Dienstverhältnisses
Bei der Bemessung der Rückstellung ist die Fluktuation, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen, zu berücksichtigen. Bei der steuerrechtlichen Regelung geschieht das für Bilanzstichtage nach dem 31.12.1992 pauschal, indem für die Anerkennung von Jubiläumsrückstellungen vorausgesetzt wird, dass das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat. Mit der Rückstellungsbildung darf daher erst vom 11. Dienstjahr an begonnen werden.
Pauschale Berücksichtigung der Fluktuation
Das Geschäftsjahr des Unternehmens U stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Arbeitnehmer A hat am 1.4.00 seinen Dienst angetreten. Handelsrechtlich ist bereits zum 31.12.00 mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung zu beginnen, es sei denn in der Handelsbilanz wird die Fluktuation entsprechend der steuerrechtlichen Regelung pauschal berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis besteht am 31.3.10 für 10 Jahre. Erstmals ab 1.4.10 darf daher steuerrechtlich mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung begonnen werden. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist also erstmals zum 31.12.10 in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden.
Mit dieser 10-Jahresfrist wird pauschal nur die Fluktuation berücksichtigt, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen. Die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität ist gesondert zu berücksichtigen.
7.4.3 Mindestens 15-jähriges Bestehen des Dienstverhältnisses
Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Der erste Jubiläumszeitpunkt muss also mindestens 15 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen. Im vorstehenden Beispiel darf daher steuerrechtlich erstmals für eine Jubiläumszuwendung zum 15. Dienstjubiläum, das A am 31.3.15 begeht, eine Rückstellung gebildet werden.
Nach Verwaltungsanweisung darf ein Dienstjubiläum steuerlich nur berück...