Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 56
Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, haben gem. § 5b EStG die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz – das ist die sog. Taxonomie – der Finanzverwaltung durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Datenschema umfasst ein Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und ein Jahresabschluss-Modul ("GAAP-Modul"), letzteres enthält den Berichtsbestandteil "Bilanz", in dem eine der unteren Ebenen die Position "Rückstellungen" ist.
Das Jahresabschluss-Modul enthält ein 49 Zeilen umfassendes Datenschema (Excel-Version, Zeilen 981–1030) zur Übermittlung von Informationen. Dabei gliedert das Schema Summenmussfelder und Mussfelder.
Die Summenmussfelder resultieren aus dem hierarchischen Aufbau der Bilanz. Sie verknüpfen rechnerisch die Summenfelder miteinander und enden in einer sog. Oberposition, hier die der Ebene 3. Die Summenposition der Ebene 3 kann nicht belegt werden.
Mussfelder der nachgeordneten Ebene 5 gehen in Summenmussfelder der Ebene 4, die rechnerisch mit der Ebene 3 verknüpft sind, ein; diese Positionen sind zwingend zu belegen. Die Mussfelder der Ebene 6 stehen in mathematischer Beziehung zu denen der Ebene 5, müssen aber nur dann ausgefüllt werden, wenn entsprechende Sachverhalte verwirklicht sind (Mussfelder, rechnerisch notwendig, falls vorhanden); die ansonsten gebotene Übermittlung eines NIL-Wertes entfällt. Für die Mussfelder der Ebene 6 ist ein freiwilliger Kontennachweis für ein Mussfeld der Ebene 5 erwünscht; ansonsten besteht keine rechnerische Verknüpfung.
Im Unterschied zu Summenmussfeldern und Mussfeldern gibt es "reine" Informationspositionen, sog. "davon"-Positionen; sie haben keine mathematische Beziehung zu einem anderen Informationselement.
Rz. 57
Folgende Aufgliederung ist vorgesehen:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
Summenmussfeld |
4 |
|
davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, kurzfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
|
davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, langfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
|
davon Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaften oder nahestehenden Personen (z. B. Ehegatten) |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
Rückstellungen für Direktzusagen |
Mussfeld |
5 |
Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen (bei Unterdeckung oder Aufstockung) |
Mussfeld |
5 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, nicht zuordenbar |
Mussfeld |
5 |
darin verrechnete Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 HGB |
Mussfeld |
5 |
Steuerrückstellungen |
Summenmussfeld |
4 |
|
davon Steuerrückstellungen, kurzfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
|
davon Steuerrückstellungen, langfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
|
Gewerbesteuerrückstellung |
Mussfeld |
5 |
|
Körperschaftsteuerrückstellung |
Mussfeld |
5 |
|
Rückstellung für sonstige Steuern (außer für latente Steuer) |
Mussfeld |
5 |
|
|
Erläuterung zu Rückstellung für sonstige Steuern (außer für latente Steuern) |
Mussfeld, Kontennachweis |
6 |
|
Rückstellungen für latente Steuern |
Mussfeld |
5 |
|
Mehrsteuern lt. Finanzverwaltung |
Mussfeld |
5 |
|
Zinsen nach § 233a AO auf Mehrsteuern lt. Finanzverwaltung |
Mussfeld |
5 |
Sonstige Rückstellungen |
Summenmussfeld |
4 |
|
davon sonstige Rückstellungen, kurzfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
davon sonstige Rückstellungen, langfristiger Anteil |
Mussfeld, "davon"-Position |
5 |
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten |
Mussfeld |
5 |
Rückstellungen für Gewährleistungen |
Mussfeld |
5 |
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
Mussfeld |
5 |
Aufwandsrückstellungen |
Mussfeld |
5 |
Rückstellungen für Währungsrisiken |
Mussfeld |
5 |
Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen |
Mussfeld |
5 |
Übrige sonstige Rückstellungen/nicht zuordenbare Rückstellungen |
Mussfeld |
5 |
|
Erläuterungen zu übrige sonstige Rückstellungen/nicht zuordenbare Rückstellungen |
Mussfeld/Kontennachweis |
6 |
Die Summenpositionen der Ebenen 3 und 4 können nicht direkt angesprochen werden. Vielmehr sind die Unterpositionen der nachfolgenden Gliederungsebene 5 zu hinterlegen.
Rz. 58
Die Werte der Mussfelder sind grundsätzlich aus der Buchführung abzuleiten, das bedeutet, der Kontenrahmen ist an die Anforderungen der vorgegebenen Taxonomie anzupassen. In der Regel verwenden die Unternehmen EDV-technische Standardlösungen, bei denen entsprechende programmtechnische Anpassungen erfolgen werden. So sind z. B. aus den
DATEV-Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 nachfolgende Konten für die E-Bilanz-Taxonomie von Bedeutung.
Rückstellungen |
0950 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
0951 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
0952 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) |
0953 |
Rüc... |