Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist eine vertragliche Verpflichtung zur weiteren Betreuung. Die Verpflichtung zur reinen Bestandspflege reicht dabei nicht aus. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der genau zu dokumentieren ist.
Sachverhalt
Der Kläger war Bausparkassenvertreter und ohne Personal tätig. Er bildete eine Rückstellung für die Vertragsbetreuung in seiner Bilanz. Im Bereich Bausparen wurden neben Abschlussprovisionen auch Folgeprovisionen (Einlagenprovisionen) gezahlt, die auch die Kundenbetreuung abdecken sollte. Für die Finanzierungsverträge hatte er eine Abschlussprovision erhalten. Folgeprovisionen hierfür waren vertraglich nicht vorgesehen.
Entscheidung
Die Klage war unbegründet. Zwar hat der BFH die Bildung von Rückstellungen für die Betreuung von (Lebens-)Versicherungsverträgen zugelassen. Danach ist aber Voraussetzung, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln. Ferner muss die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages gezahlt werden.
Soweit die Bildung einer Rückstellung in Betracht kommt, handelt es sich um eine (ggf. abzuzinsende) Sachleistungsverpflichtung, die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten ist. Nicht rückstellungsfähig ist dabei der Aufwand für die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers. Nach diesen Vorgaben ist die Bildung der Rückstellungen ausgeschlossen, da der Kläger kein Personal beschäftigte und er auch nicht hinreichend dargetan hat, dass dieses geplant war.
Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes dem Grunde nach nicht vor. Für den Bereich Bausparen war eine vertragliche Verpflichtung zur Betreuung und Bestandspflege zwar gegeben. Diese war jedoch durch einen Anspruch auf laufende Provisionen abgegolten, die auch nicht nur den Betreuungsaufwand während der Ansparphase abgelten sollten. Gleiches gilt für Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit Zwischenkrediten und Vorausdarlehen. Diese betrafen Bausparkunden, für dessen Betreuung eine laufende Vergütung gezahlt wurde.
Hinweis
Das FG Hessen schließt mit seinem Urteil an die BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R 63/03; BFH, Urteil v. 9.12.2009, X R 41/07, und BFH, Urteil v. 19.7.2011, X R 26/10) an. Deutlich wird, dass es für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung wesentlich auf die Vertragsgestaltung zwischen Vertreter und Versicherung ankommt. Eine Rückstellung kommt nur in Betracht, wenn sich hieraus eindeutig eine vertragliche Verpflichtung zur weiteren Betreuung ergibt und dass Folgeprovisionen nicht gezahlt werden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 30.10.2012, 1 K 1264/07