Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.6.2020, 10 K 5250/16
Verfahren beim BFH: I R 44/20
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: VIII R 35/20; veröffentlicht am 19.1.2024.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Kapitalertragsteuer für …. vom .......... Rückwirkende Änderung des § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG verfassungswidrig |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige wird mit Nachforderungsbescheid vom xx.xx.xxxx über Kapitalertragsteuer i. H. v. xxxxxxx EUR in Anspruch genommen. Diese Nachforderung ist aufzuheben, da die Steuerpflichtige am xx.xx.2006 einen Betrag von xxxxxxx EUR als Dividende ausschüttete, die laut Steuerbescheinigung vom xx.xx.2006 vollständig aus dem steuerlichen Einlagekonto gespeist wurde. Dies entsprach auch den zum Zeitpunkt der Ausschüttung bestehenden Feststellungen zum 31.12.2005 über das steuerliche Einlagekonto und den ausschüttbaren Gewinn.
Zwar wurde infolge der Feststellungen der in xxxx erfolgten Betriebsprüfung die Feststellung des ausschüttbaren Gewinns zum 31.12.2005 auf xxxxxx EUR korrigiert. Jedoch ist eine rückwirkende Berichtigung der Steuerbescheinigung und damit eine nachträgliche Festsetzung von Kapitalertragsteuer nicht möglich. Die Regelung in § 27 Abs. 5 Sätze 4 und 5 KStG, wonach die Steuerbescheinigung bei einem überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr zu berichtigen ist, ist im Streitfall nicht anzuwenden. Die Regelung wurde mit dem SEStEG vom 7.12.2006 eingeführt und soll bereits im Veranlagungszeitraum 2006 zur Anwendung kommen. Diese rückwirkende Anwendung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 führt jedoch im Streitfall zu einer echten Rückwirkung, die verfassungswidrig ist. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschüttung war von der geplanten Gesetzesänderung noch nichts bekannt. Diese Änderung wurde erst durch den Finanzausschuss des Bundestags in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen und am 9.11.2006 im Bundestag und am 24.11.2006 im Bundesrat beschlossen. Zur Zeit der Beschlussfassung und auch der Durchführung der Gewinnausschüttung war somit noch nichts über die Gesetzesänderung bekannt. Damit entfaltet die Anwendungsvorschrift zu der Änderung in § 27 Abs. 5 KStG eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich nicht zulässig ist. Besondere Gründe, die eine solche echte Rückwirkung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Wegen der Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 5 KStG ist somit keine Änderung der Steuerbescheinigung möglich und damit wegen der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 44/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen