1 Arbeitszeitrechtlicher Grundsatz
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
2 Ruhezeitverkürzung
Ausnahmen sind in bestimmten Branchenzweigen möglich, wenn jede Verkürzung der Ruhezeiten innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Mögliche Ausnahmen
Eine Verkürzung der Dauer der Ruhezeit um bis zu einer Stunde ist insbesondere in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung möglich.
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen der Ruhezeiten durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Unterbricht ein Beschäftigter in den genannten Branchen seine Ruhezeit während der Rufbereitschaft, beginnt die Ruhezeit nach Beendigung der Arbeitsleistung daher nicht erneut. Die Arbeitsleistung während der Ruhezeit darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen. Somit muss eine Mindestruhezeit von 5 ½ Stunden eingehalten werden. Arbeitszeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Ein Zeitraum, innerhalb dessen der Ausgleich zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Ausgleich kann auch während einer anderen Rufbereitschaft erfolgen, soweit keine Arbeitsleistung während dieses Dienstes erbracht wird.
Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass z. B. Ärzte und Krankenschwestern trotz Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft planmäßig im Anschluss an diese Dienste ihre Tätigkeit aufnehmen können.
3 Abweichende Regelungen
Nach § 7 Abs. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden,
- abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
- einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
- abweichend von § 4 Satz 2 ArbZG die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
- abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
- abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
- einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
- den Beginn des 7-stündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 ArbZG auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
Sofern der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG abweichend von § 5 ArbZG die Ruhezeiten insbesondere an die besonderen Erfordernisse der Rufbereitschaft, der Landwirtschaft in Bestellungs- und Erntezeiten und an die besondere Eigenart der Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen angepasst werden.
Übernahme durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber
Im Geltungsbereich eines der in § 7 Abs. 1, 2 und 2a genannten Tarifverträge können die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.
In Bereichen, in denen Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden (z. B. Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater, Verbände und Gewerkschaften), können Ausnahmen von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
4 Notfälle
Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, kann von der Regelung über die tägliche Ruhezeit in § 5 ArbZG abgewichen werden. Ferner darf davon abgewichen werden, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können,
- wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitneh...