Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 5
Gesetzliche Änderungen
- Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Unterhalt
Durch das Familienentlastungsgesetz wurden Kindergeld und entsprechend die Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag und der für Unterhaltungszahlungen abzugsfähige Höchstbetrag an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.
- Dienstwagenbesteuerung, Jobticket, E-Bikes
Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen und zur Änderung anderer steuerlicher Vorschriften) wurde die Dienstwagenbesteuerung überarbeitet. Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten bezüglich der privaten Nutzung günstigere Regelungen.
Zuschüsse des Arbeitgebers für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte wurden bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Jobticket) ebenso steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 15 EStG) wie die Überlassung betrieblicher (Elekro-)Fahrräder (§ 3 Nr. 37 EStG).
- Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau
Im Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (BGBl 2019 I S. 1122) wurde die seit Jahren diskutierte Sonderabschreibung (vier Jahre bis zu max. 5 % der Kosten zusätzlich zur "Normal"-AfA) für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen (§ 7b EStG) geregelt.
Vordruckänderungen
Neu: Elektronische Daten nicht mehr ausfüllen
Für das Steuerjahr 2019 wurde in den Erklärungsvordrucken erstmals berücksichtigt, dass viele steuerlich relevante Daten der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet werden und somit bekannt sind. Deshalb ist in diesen Bereichen (in den Vordrucken erkennbar daran, dass die entsprechenden Vordruckzeilen dunkelgrün unterlegt und mit einem e gekennzeichnet sind) das Ausfüllen im Regelfall nicht notwendig, es sei denn, die übermittelten Daten sind fehlerhaft. Dies betrifft vor allem die Anlagen Vorsorgeaufwand (Versicherungsbeiträge), N (Lohneinkünfte), R (Renten) und Teilbereiche der Anlage Kind.
Wenn Sie anhand Ihrer ausfüllten Steuererklärung eine Prüfberechnung mit einer Steuersoftware durchführen möchten, müssen Sie die Daten allerdings erfassen.
Außerdem sind in den Formularen folgende wesentliche Veränderungen vorgenommen worden.
[Hauptvordruck]
Der bisherige vierseitige Hauptvordruck (Mantelbogen) wurde auf zwei Seiten reduziert. Hier werden nur noch die allgemeinen persönlichen Angaben (wie bisher Seite 1) verlangt und auf der Rückseite im Wesentlichen Angaben zu nicht vom Arbeitgeber übermittelten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sowie die Unterschrift. Außerdem muss dort vermerkt werden, wenn zusätzliche Angaben oder Erläuterungen außerhalb der Erklärungsvordrucke gemacht wurden.
Für die anderen bisher auf dem Hauptvordruck abgefragten Angaben wurden jeweils eigene Anlagen geschaffen.
[Anlage Sonderausgaben]
Die übrigen Sonderausgaben außer Versicherungsbeiträge und kindabhängige Sonderausgaben (bisher Seite 2 des Hauptvordrucks) sind jetzt auf der Anlage Sonderausgaben zu erfassen. Die bisherige Reihenfolge der abgefragten Angaben wurde entsprechend der Häufigkeit des Auftretens (Kirchensteuer, Spenden) neu geordnet.
[Anlage Außergewöhnliche Belastungen (agB)]
Für die bisher auf Seite 3 des Hauptvordrucks abgefragten Angaben (Steuervergünstigungen für behinderte Menschen und allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits-, Pflege-, Bestattungskosten) gibt es die neue Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Die Reihenfolge der abgefragten Daten entspricht im Wesentlichen der bisherigen Reihenfolge im Hauptvordruck.
[Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (35a)]
Die Anlage betrifft alle nach § 35a EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen rund um den eigenen Haushalt: Arbeitsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungskosten, Haushaltsleistungen bei Heimunterbringung und Handwerkerleistungen. Die Angaben wurden bisher in der unteren Hälfte der dritten Seite des Hauptvordrucks abgefragt.
[Anlage Sonstiges]
Die abgefragten Angaben standen bisher auf Seite 4 des Hauptvordrucks und sind nur für sehr wenige Steuerbürger relevant.
[Anlage Vorsorgeaufwand]
Der Vordruck ist inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Nachdem aber so gut wie alle relevanten abzugsfähigen Versicherungsbeiträge, insbesondere Renten-, Kranken-, Pflegepflicht- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, elektronisch gemeldet werden, wird die Anlage nur noch in wenigen Fällen zur Eintragung von Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen benötigt und im Regelfall auch nur dann, wenn durch Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der abzugsfähige Höchstbetrag von max. 2.800 EUR nicht bereits überschritten ist.
[Anlage V]
Für die Sonder-AfA (§ 7b EStG) für Mietwohnneubauten wurde auf Seite zwei eine (neue) zusätzliche Zeile eingefügt.
Vereinfachte Erklärungsvordrucke für Arbeitnehmer und Nur-Rentner
Für Steuerbürger, die ausschließlich Arbeitslohn bezogen haben, oder Personen, die nur Renten, Betriebsrenten bzw. eine Pension beziehen, hat die Finanzverwaltung zwei vereinfachte Steuererklärungsvordrucke, die nur aus jeweils zwei Seiten b...