Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 11
Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern.
Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebseinnahmen bis zu Ihrem z. v. E. ist es ein weiter Weg. Die Berechnung des z. v. E. ist in § 2 EStG geregelt bzw. in R 2 EStR 2012 dargestellt.
[Sieben Einkunftsarten]
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen sieben im Gesetz abschließend aufgeführten Einkunftsarten. Diese unterteilt § 2 Abs. 2 EStG in drei (betriebliche) Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
z. B. Bauernhof, Wein- und Obstbau,
- Einkünfte aus gewerblichen Betrieben (§ 15 EStG)
z. B. Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Betrieben,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
z. B. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure etc.
und vier Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
z. B. Lohneinkünfte als Arbeitnehmer, Pensionär, Betriebsrentner,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
z. B. Zinsen aus Geldanlagen, Fondsanteilen, Dividenden aus Beteiligungen, Aktienverkäufe,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
z. B. Miete, Pacht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen und
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
im Wesentlichen Renten sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken und Wertgegenständen.
Einkommen, das nicht unter diese sieben Gruppen fällt (z. B. Erbschaft, Schenkung, Spiel- und Lotteriegewinne), unterliegt nicht der Einkommensteuer.
[Steuerfreies Einkommen]
Nach § 3 EStG wird bestimmtes Einkommen (z. B. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, Trinkgelder, Kinder-, Eltern-, Pflegegeld) steuerfrei gestellt. Steuerfreies Einkommen kann aber den Steuersatz des steuerpflichtigen Einkommens erhöhen (Progressionsvorbehalt) und wird deshalb teilweise in der Steuererklärung abgefragt.
[Ermittlung der Einkünfte]
Zur Ermittlung des z. v. E. wird zunächst – getrennt für jede Einkunftsart – der Nettoertrag, die sog. Einkünfte, ermittelt. Dabei werden von den jeweiligen Betriebseinnahmen bei den Gewinneinkunftsarten bzw. Einnahmen bei den Überschusseinkunftsarten (z. B. Bruttoarbeitslohn, Rente) sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben, die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (z. B. Ausgaben für Arbeitskleidung), abgezogen. Eine Sonderregelung gilt für die Kapitaleinkünfte. Diese werden durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer in den meisten Fällen abschließend besteuert (Abgeltungsteuer) und müssen in der Steuererklärung deshalb i. d. R. nicht mehr aufgeführt werden (§ 43 Abs. 5 EStG).
[Summe der Einkünfte]
Danach fasst man die Einkünfte aus allen vorhandenen Einkunftsarten zur Summe der Einkünfte zusammen. Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (Zusammenveranlagung) werden die Einkünfte und die Summe der Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt ermittelt und erst danach addiert.
[Gesamtbetrag der Einkünfte]
Nach Abzug des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) von der Summe der (gemeinsamen) Einkünfte, erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte. Ab da wird bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern für beide gemeinsam gerechnet.
[Einkommen]
Nach dem Abzug von zwei weiteren Ausgabearten, die die private Lebensführung betreffen, zuerst die Sonderausgaben (§§ 10–10c EStG), wie z. B. private Versicherungsbeiträge, gezahlte Kirchensteuer, eigene Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld an Privatschulen, Spenden, und anschließend die außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33–33b EStG), wie z. B. Krankheits-, Pflege-, Beerdigungskosten, Unterhaltsleistungen, behinderungsbedingte Aufwendungen, Heimkosten, Ausgaben infolge von Naturkatastrophen (Orkanschäden usw.) erhält man das Einkommen.
[Zu versteuerndes Einkommen]
Vom Einkommen können u. U. noch Freibeträge für Kinder abgezogen werden, bis sich das z. v. E. ergibt.
[Berechnungsschema]
Nachfolgend ein vereinfachtes Grundschema zur Berechnung des z. v. E. Damit können Sie auch nachvollziehen und prüfen, wie das Finanzamt in Ihrem Steuerbescheid das z. v. E. berechnet hat.
Anhand dieses Betrags wird mithilfe der maßgebenden Steuertabelle (Grund- oder Splittingtabelle) die tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Davon werden mögliche Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt oder Zuwendungen an politische Parteien) abgezogen und man erhält danach die im Steuerbescheid festgesetzte Jahreseinkommensteuer.
Aufwendungen mindern zunächst die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen
Wenn Sie z. B. für ein Arbe...