OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.9.2014, S 2248 A - 8 - St 213
1. Steuerliche Behandlung der von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an ihre Arbeitnehmer gezahlten Aufwandsentschädigungen
HMdF-Erlass vom 9.3.1992, S 2337 A – 42 – II B 21 – unverändert übernommen –
Zu der Frage, wie die an die leitenden Angestellten der Rundfunkanstalten gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerlich zu behandeln sind, vertrete ich folgende Auffassung:
Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist als öffentlicher Dienst anzusehen, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt. Dies hat zur Folge, daß Aufwandsentschädigungen an die in diesem Bereich beschäftigten Angestellten im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V. mit Abschnitt 3.12 Abs. 4 Satz 2 ff LStR steuerfrei bleiben.
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Werbung betreiben, handelt es sich um den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Aufwandsentschädigungen an Angestellte im Werbefunk gehören daher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Etwaige beruflich bedingte Aufwendungen können im Rahmen des § 9 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Steuerliche Behandlung der an die Mitglieder der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- (und Fernseh)anstalten sowie der an die Mitglieder des Rundfunkausschusses gewährten Aufwandsentschädigungen
Grundlage: HMdF-Erlasse vom 7.6.1979, S 2248 A – 27 – II B 21 und vom 22.12.1987, S 2248 A – 27 II B 2a
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Tz. 1 findet § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG auch Anwendung auf die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien – z.B. Rundfunk- und Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks sowie Verwaltungs- und Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens – gewährten Aufwandsentschädigungen. Nach R 3.12 Abs. 3 LStR sind die Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 200 EUR (bis VZ 2012: 175 EUR) monatlich steuerfrei.
Gleiches gilt für die den Mitgliedern des Rundfunkausschusses nach dem Gesetz über die Weiterverbreitung von Satellitenprogrammen vom 30.1.1987 (GVBl I S. 28) gewährten Aufwandsentschädigungen.
Die den steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigenden Beträge sind als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.
3. Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich tätigen Versammlungsmitglieder der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk
HMdF-Erlass vom 12.9.1989, S 2337 B – HLfpR – II B 2a
Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk in Kassel ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 38 Hessisches Privatrundfunkgesetz vom 30.11.1988 – GVBl. I S. 385). Ihre Kasse ist eine öffentliche Kasse. Sie unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Für die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Organversammlung sind deshalb die Regelungen in H 3.12 „Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG” EStH in Verbindung mit R 3.12 Abs. 2 bis 5 LStR entsprechend anzuwenden. Danach sind die gewährten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 200 EUR (bis VZ 2012: 175 EUR) steuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2