Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.1 Begriff
Zum beweglichen Sachanlagevermögen gehören
- technische Anlagen,
- Maschinen,
Betriebsvorrichtungen, wie z. B. Hochöfen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Betriebsgrundstücks sind.
Voraussetzung ist, dass die Vorrichtung in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Daher können nur solche Gegenstände als Betriebsvorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
- andere Anlagen und die Betriebs- oder Geschäftsausstattung, wie z. B. die Laden- und Büroeinrichtung,
- betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge,
- Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, Kaufinteressenten vorgeführt zu werden, wie z. B. Werkzeugmaschinen und Vorführwagen,
- Schiffe und Flugzeuge, auch wenn sie im Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,
- Werkzeuge und Formen, sofern diese sich nicht in einem Auftrag verbrauchen,
Wirtschaftsgüter auch dann, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, sie vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.
Zuwegung, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellt wird, kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.
3.2 Bestandsverzeichnis
Bewegliches Anlagevermögen ist jährlich in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter, der Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden, sowie der mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter.
Die Wirtschaftsgüter einer Gesamtanlage, z. B. die Teile der Breitbandstraße eines Walzstahlwerks oder die Überlandleitungen und Masten eines Elektrizitätswerks, können unter der Voraussetzung zusammengefasst werden, dass die AfA auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden. Leitungsnetze von Versorgungsunternehmen können entsprechend ihren Teilfunktionen (An-, Zwischen-, Abtransport, Verteilung auf Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen sein. Die Führung des Bestandsverzeichnisses in der Form einer Anlagekartei ist zulässig. Fehlt das Bestandsverzeichnis oder ist es unvollständig, kann darin ein materieller Mangel der Buchführung liegen.
3.3 Abschreibung
Bewegliche Sachanlagegüter nutzen sich regelmäßig ab. Nicht abnutzbar sind historisch wertvolle Geräte, antiquarische Bücher und Gemälde. Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert abnutzbarer beweglicher Sachanlagegüter sind auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Hierzu hat die Finanzverwaltung allgemeingültige AfA-Tabellen herausgegeben. Diese sind unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, es sei denn, die Anwendung der AfA-Tabelle führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. In solchen Fällen sind die entsprechenden Gründe und Umstände im Einzelnen darzulegen. Steuerlich erfolgt die Abschreibung entweder linear, nach Maßgabe...