Holt der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse ein, besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.[1]

[1] FG Münster, Urteil v. 23.3 2022, 7 K 2350/19 AO, EFG 2022 S. 920, Rev. eingelegt, Az beim BFH VI R 10/22.

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