Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
5.1 Vorsicht bei Minijobbern: Grenzwertüberschreitung prüfen
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, müssen Sie besonders bei Ihren Minijobbern vorsichtig sein. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber.
Die gewährten Vergünstigungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Folge kann sich eine Überschreitung der Entgeltgrenze ergeben.
Überschreiten der Entgeltgrenze
Ein Gastwirt beschäftigt 2025 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 538 EUR. Wenn sie beispielsweise ein kostenloses Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 670 EUR (538 EUR Gehalt plus 132 EUR Sachbezugswert für das Abendessen). Die 538-EUR-Grenze ist um 132 EUR überschritten.
Sachbezugswerte wegen Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung beachten
Sie sollten die aktuellen Sachbezugswerte für Verpflegung stets parat haben. Nur so können Sie auf Anhieb beurteilen, wie viel an freier oder verbilligter Verpflegung Sie Ihren geringfügig Beschäftigten zukommen lassen können, ohne die Entgeltgrenze zu überschreiten.
5.2 Die Anwendung der Werte ist zwingend
Das gilt selbst dann, wenn Sie die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen halten. Sie müssen bei freier oder verbilligter Kost immer mindestens die betreffenden Sachbezugswerte ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag einen anderen Wert festlegt.
5.3 Die Sachbezugswerte gelten auch für geringfügig Beschäftigte
Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die Ihre vollbeschäftigten Arbeitnehmer erhalten.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Mini-Jobber nicht willkürlich beispielsweise von vergünstigten Mahlzeiten ausschließen dürfen, um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Tun Sie das dennoch, liegt insoweit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.