OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.9.2017, Kurzinformation LSt Nr. 03/2015

Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl II anstehenden Grundsatzentscheidungen (BFH-Urteile vom 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl 2015 II S. 455, VI R 57/11, BStBl 2015 II S. 457, und VI R 78/12, BStBl 2015 II S. 495, sowie vom 12.12.2013, VI R 47/12, BStBl 2015 II S. 490) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.

Die Finanzverwaltung hat auf diese die bisherige Anwendung des § 37b EStG zum Teil einschränkenden Entscheidungen des BFH reagiert und das Einführungsschreiben des BMF vom 29.4.2008 (BStBl I S. 566) unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze der vorgenannten BFH-Urteile mit Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl I S. 468) neu gefasst. Auch die in den letzten Jahren seit der Einführung der Rechtsnorm zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten Zweifelsfragen sowie Regelungen aus aktuellen BMF-Schreiben, die den Anwendungsbereich der Rechtsnorm tangieren, sind in das neu gefasste Schreiben mit eingefügt worden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Durch diese Neufassung ist die Kurzinformation Lohnsteuer 02/2012 „Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG” überholt und wird hiermit aufgehoben.

Aktuelle Verfahren im Zusammenhang mit § 37b EStG

1. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.1.2014, 10 K 326/13 entschieden, dass die auf Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (IV R 13/14) hat der BFH mit Urteil vom 30.3.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Danach unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. Diese Entscheidung geht über die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung hinaus, wonach die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe davon abhängt, ob das Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehbar ist, die übernommene Steuer also nicht in die Ermittlung der 35 EUR-Grenze mit einzubeziehen ist (BMF vom 19.5.2015, BStBl I S. 468, Rn. 25). Das BFH-Urteil wurde nunmehr im Bundessteuerblatt (BStBl II 2017 S. 892) mit einer Fußnote des BMF zum Leitsatz veröffentlicht. An der Regelung der Rn. 25 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 (BStBl I S. 468) wird auch nach der vorgenannten Entscheidung des BFH vom 30.3.2017, IV R 13/14 festgehalten.

2. Das FG Niedersachsen hat in einem weiteren Urteil vom 24.9.2015, 14 K 10273/11 zur Anwendung der Rechtsnorm entschieden, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich sei. Darüber hinaus käme es für die Anwendung des § 37b EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende den Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme unterrichtet habe oder nicht. Fraglich sei allenfalls, ob im Falle des Widerrufs der Zuwendende entsprechend der Vorschrift des § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet sei, den bereits von der Pauschalierung unterrichteten Zuwendungsempfänger nunmehr vom Widerruf der Pauschalierung zu unterrichten.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Über die Revision wurde nunmehr mit BFH-Urteil vom 15.6.2016, VI R 54/15 (BStBl II S. 1010) entschieden. Danach sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich, da sich eine entsprechende Bindungswirkung nicht aus dem Gesetz ergibt. Die Rücknahme des Wahlrechts ist ausschließlich durch die Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt auszuüben. Hat der Zuwendende den Empfänger bereits von der Übernahme der pauschalen Steuer unterrichtet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG), liegt ein wirksamer Widerruf nur vor, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet. Eine Än...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?