OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 27.11.2013, Kurzinformation LSt-Außendienst Nr. 2/2012
§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen sind seit Einführung immer wieder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Rechtsnorm aufgetreten.
Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis werden in der vorliegenden Kurzinformation zusammengefasst. Zur besseren Übersicht orientiert sich der Aufbau dieser Kurzinformation an dem BMF-Schreiben vom 29.4.2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 (BStBl 2008 I S. 566). Die Kurzinformationen für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 01 und 02/2009, 02/2011 sowie die Verfügung vom 4.11.2009, S 2334 – 1011 – St 213 (OFD Rhld) und vom 5.8.2010, S 2372 – 24 – St 22 – 31 (OFD MS) werden hiermit aufgehoben.
Anwendungsbereich des § 37b EStG:
Zuwendender:
Zuwendender i.S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i.S. des § 33 AO.
Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch bei Kommunen möglich. Nach der Intention des Gesetzes sollen jedoch von der Pauschalierungsvorschrift nur die Fälle erfasst werden, in denen Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Personen tätigen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen. Deshalb fallen Sachzuwendungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts an Nichtarbeitnehmer leistet und die durch die „hoheitliche Tätigkeit” veranlasst sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG. Befindet sich unter den Jubilaren ein Arbeitnehmer der juristischen Person des öffentlichen Rechts, fällt die Zuwendung dennoch in den hoheitlichen Bereich, wenn die Geschenke unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft allen Bürgerinnen und Bürgern zugewendet werden.
Beispiel:
Sachverhalt 1: Eine Gemeinde schenkt jedem Jubilar zum 80. Geburtstag einen Präsentkorb im Wert von 50,00 EUR; zur Goldenen Hochzeit wird jeweils ein Blumenstrauß überreicht.
Ergebnis: Entscheidet sich z.B. eine Kommune für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG, ist deshalb für jede Sachzuwendung nach dem zugrunde liegenden Veranlassungs-, Verursachungs- und Motivationshintergrund zu fragen. So kann es sich einerseits um Zuwendungen an Gemeindemitglieder im hoheitlichen Bereich handeln, die nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG unterliegen. Andererseits können Zuwendungen an Personen vorliegen, mit denen die Gemeinde in Geschäftsbeziehungen steht (Auftragnehmer der Gemeinde); in diesen Fällen ist die Regelung des § 37b Abs. 1 EStG anzuwenden.
Zu beachten ist, dass ein Betrieb gewerblicher Art als Bestandteil der juristischen Person des öffentlichen Rechts ein eigenständiger Steuerpflichtiger ist. Die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des § 37b EStG durch einen Betrieb gewerblicher Art bindet nicht auch den hoheitlichen Bereich und den Bereich der Vermögensverwaltung einer Kommune. Die Anwendung des § 37b EStG durch die Kommune selbst wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Beispiel:
Sachverhalt 2: Ein Unternehmen gewährt Vermögensbeteiligungen i.S. des § 3 Nr. 39 EStG an Dritte und pauschaliert die Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Ergebnis: Vermögensbeteiligungen an Dritte sind einer Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich. Der in § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltene Ausschluss der Pauschalierung nach Abs. 1 für Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden ist nicht auf die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an Dritte übertragbar.
Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG:
Ausübung des Wahlrechts nach § 37b EStG durch eine lohnsteuerlichen Betriebsstätte:
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Maßgebender Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist dabei jener, in dem die Sachzuwendung gewährt wird. Besteht ein Unternehmen aus verschiedenen Betriebsstätten, ist das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG einheitlich für alle Betriebsstätten auszuüben. Die Pauschsteuer ist dann an das FA der Betriebsstätte anzumelden und abzuführen, in der die für die p...