1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 11 Abs. 8 erhält. 2Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.

[1] § 16 tritt mit Wirkung vom 6. Mai 2006 in Kraft.

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