rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragssteuerliche Behandlung eines aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins gewährten Fluthilfezuschusses bei einer Rechtsanwaltssozietät
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurden die Kanzleiräume einer Rechtsanwaltssozietät durch ein Hochwasserereignis erheblich beschädigt und hat die Sozietät deswegen eine Soforthilfe aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins zur Hochwasserhilfe erhalten, um sofort mit dem Austausch des zerstörten Kanzleiinventars beginnen zu können, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Soforthilfe veranlasst durch die betriebliche Tätigkeit der Sozietät gewährt worden ist und daher dem Grunde nach eine Betriebseinnahme darstellt.
2. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob dieser sog. private Investitionszuschuss, der konkret für den Ersatz des sog. Inhaltsschadens in Form des beschädigten Kanzleiinventars gewährt worden ist, nicht gewinnmindernd von den Anschaffungskosten des ersetzten Kanzleiinventars abzusetzen ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 1, 3 S. 3, Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28.04.2016 wird ausgesetzt und ab Fälligkeit aufgehoben, soweit die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf der Behandlung des der Antragstellerin am 09.10.2013 zugewandten Zuschusses der HK in Höhe von 15.000 Euro als Betriebseinnahme beruhen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Tatbestand
I.
Streitig ist die ertragssteuerliche Behandlung eines der Antragstellerin gewährten Fluthilfezuschusses.
Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Wegen des durch ein Hochwasserereignis der Mulde 2013 erlittenen Schadens in ihren Kanzleiräumen in G. beantragte sie am 24.07.2013 beim DA-Verein die Gewährung eines Zuschusses aus dem Spendenfonds bei der HK. Der Gebäudeschaden werde von der Versicherung mit bis zu 400.000 Euro eingeschätzt. Der Inhaltsschaden liege zwischen 35.000 und 50.000 Euro. Gebäude- und Inhaltsversicherungen lägen vor. Der Erstattungsumfang sei aber besonders für den Inhaltsschaden offen und aus den Erfahrungen mit der Flut im Jahr 2002 zum Teil problematisch. Der beantragte Zuschuss sei für Ersatzbeschaffung vorgesehen. Es werde bestätigt, dass es sich bei gewährten Leistungen um einen bloßen Überbrückungsbetrag handele, soweit eine Versicherung oder ein anderer privater Träger für geltend gemachte Schäden eintrittspflichtig sei oder andere Leistungsträger einschließlich der öffentlichen Hand für solche Fälle Leistungen anböten. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte der DA-Verein der Antragstellerin mit, dass ihr eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro aus dem Fonds der Hochwasserhilfe gewährt werde, um ungeachtet der zurückgestellten Auseinandersetzung mit der Versicherung bezüglich des Inhaltschadens mit dessen Behebung beginnen zu können. Sobald alle Unterlagen vorlägen und die Zahlung der Versicherung auf den Inhaltschaden bekannt sei, werde um entsprechende Informationen dazu gebeten. Am 09.10.2013 überwies die HK den Betrag von 15.000 Euro auf das Geschäftskonto der Antragstellerin. Diese behandelte den Betrag nicht als erfolgswirksam. Mit Bescheid für 2013 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.12.2014 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß festgestellt.
Bei einer Außenprüfung betrachtete der Prüfer die Soforthilfe von 15.000 Euro als Betriebseinnahme. Es handele sich nicht um eine Zuwendung zur allgemeinen Milderung der durch das Hochwasser verursachten wirtschaftlichen Notlage, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers und der Mittelverwendung gewährt worden sei. Die Antragstellerin sei telefonisch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung gemäß R 6.6 Abs. 5 Satz 3 (gemeint wohl: Satz 4) EStH hingewiesen worden. Sie habe erklärt, auf die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung zu verzichten.
Unter dem 12.04.2016 bestätigte die HK S. K. wunschgemäß, dass sie am 08.10.2013 nach Vorschlag des DA-Vereines eine Spende in Höhe von 15.000 Euro an die Antragstellerin unter der Postanschrift ihres Ausweichbüros überwiesen habe. Dieser Betrag stamme aus dem restlichen Spendenbestand der Sammlung des DA-Vereins und der A-Kammer aus dem Jahr 2002. Gesammelt worden sei damals innerhalb der Deutschen Anwaltschaft. Die HK verwalte lediglich die restlichen Spendengelder. Auszahlungen würden nur nach Vorschlägen der v.g. Gremien vorgenommen. An die o.g. Spende seien keine Bedingungen oder Rückforderungsansprüche geknüpft. Ihre alleinige Ursache habe in der Bedürftigkeit aufgrund des erlittenen Schadens durch das Hochwasser im Jahre 2013 gelegen.
Mit geändertem Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Festste...