Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 Euro im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Im finanzgerichtlichen Eilverfahren ist auch dann nur 1/10 des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert für ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzunehmen, wenn dadurch der eigentlich geltende Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) unterschritten wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats; Anschluss an Beschluss des BFH v. 14.12.2007, IX E 17/07).
Normenkette
GKG § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 3 Nrn. 1, 3; FGO § 69 Abs. 3, 5
Tenor
1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 26.11.2007 KSB dahingehend geändert, dass der Erinnerungsführer zwei Gebühren aus einem Streitwert von 77,– EUR, also (2 × 25 =) 50,– EUR, schuldet. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Der Erinnerungsgegner hat dem Erinnerungsführer 55/100 seiner außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Erinnerungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Kostentragungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren 2 V 1213/07 (Kg).
In diesem Verfahren hatte der Erinnerungsführer die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides der Familienkasse … beantragt, durch welchen von ihm 770,– EUR Kindergeld zurückgefordert wurden. Zugleich hatte der Erinnerungsführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Beide Anträge wies der Berichterstatter des Sächsischen Finanzgerichts durch Beschlüsse vom 30.10.2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Unter dem 26.11.2007 erging gegenüber dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung der Landesjustizkasse … KSB … über zwei Verfahrensgebühren aus einem Mindeststreitwert von 1.000,– EUR, insgesamt 110,– EUR.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seinem am 04.12.2007 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz widerspricht der Erinnerungsführer der Kostenrechnung. Er trägt vor diese sei nach Grund und Höhe nicht gerechtfertigt, sondern stelle in gewissem Maße eine Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Durch sie werde völlig die Tatsache missachtet, dass das Gerichtsverfahren noch anhängig sei und ihm somit keine Kosten auferlegt werden könnten.
Der Erinnerungsführer nimmt insoweit ersichtlich Bezug auf den Umstand, dass er durch Schriftsatz seines dortigen Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007 Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung seines Aussetzungsantrages eingelegt und neuerlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte; diesen Schriftsatz hat das Sächsische Finanzgericht am 26.11.2007 dem zur Entscheidung zuständigen Bundesfinanzhof vorgelegt. Weiter trägt der Erinnerungsführer vor, dem Gericht seien seine persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bekannt. Danach sei es ihm unmöglich, von seinen rund 347,– EUR Arbeitslosengeld II einen Betrag von 110,– EUR zu zahlen. Angesicht dessen sei es völlig abwegig, von ihm derartige Kosten zu verlangen.
III.
Der Senat hat dem Erinnerungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Vertreterin des Erinnerungsgegners hat mitgeteilt, dass sie sich der neuesten Rechtsprechung des BFH zur Nichtanwendbarkeit des Mindeststreitwerts von 1.000,– EUR in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) anzuschließen vermöge.
IV.
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Unbegründet ist allerdings der Einwand des Erinnerungsführers, er könne bereits deshalb nicht zu Kosten herangezogen werden, weil das zugrundeliegende gerichtliche Aussetzungsverfahren 2 V 1213/07 (Kg) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Zum einen trifft diese Feststellung schon in der Sache nicht zu. Denn die vom Erinnerungsführer gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 30.10.2007 eingelegte „Beschwerde” ist unstatthaft und damit unzulässig, wie sich aus der dem zitierten Beschluss beigegebenen Rechtsmittelbelehrung und der dort in Bezug genommene Vorschrift des § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung ergibt und mittlerweile der BFH auch entschieden hat (Beschluss vom 12.12.2007 III B 184/07). Mithin ist der Beschluss des Finanzgerichts im Aussetzungsverfahren mit Zuleitung an die dortigen Verfahrensbeteiligten rechtskräftig geworden. Zum anderen ist die Verfahrensgebühr auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG bereits mit Einreichung der Antragsschrift bei Gericht fällig, also nicht von einer rechtskräftigen … – negativen – Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abhängig; vielmehr würde bei einer stattgebenden Entscheidung diese Gebühr dem Antragsteller im entsprechenden Umfang zu erstatten sein.
Zu berichtigen ist jedoch die Annahme eines Mindeststreitwertes von 1.000,– EUR in der – auf dieser Grundlage rechnerisch einwandfreien – Kostenberechnung der Kostenbeamtin. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im finanzgeric...