Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfluss von Schuldzinsen durch Novation. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Eigenheimzulage 1997 bis 2000 und einh./ges. Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 bis 2000)

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen, die nicht gezahlt, sondern durch Schuldumschaffung, sog. Novation, von der Gläubigerbank kreditiert werden, fließen bei Kreditwürdigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Belastung des Kreditkontos um die Zinsen – als Ausdruck der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Schuldners über den geschuldeten Zinsbetrag – ab.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 1997, 1998, 1999 und 2000 jeweils vom 21. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2002 werden bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung im Verfahren 2 K 917/02 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind zu jeweils 50% an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2000 machten die Antragsteller folgende Zinsaufwendungen für laufende Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend:

1997:

45.549,54 DM

1998:

42.587,80 DM

1999:

28.935,22 DM

2000:

43.653,00 DM.

Der Antragsgegner lies die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu, da keine Nachweise über die tatsächliche Zahlung der Zinsen erbracht worden seien. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legten die Antragsteller Bescheinigungen ihrer Banken vor, nach denen die in den jeweiligen Jahren angefallenen Zinsen der Hauptforderung zugeschlagen worden seien und die zu verzinsende Hauptforderung erhöht hätten. Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Entscheidung vom 2. April 2002 zurück. Über die dagegen eingelegte Klage vom 5. Mai 2002 (2 K 917/02) ist noch nicht entschieden.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass mit der Zuschlagung der Zinsen jeweils auch eine Belastung des Darlehenskontos zu sehen sei. Damit hätten die Antragsteller mit der Belastung des Darlehenskontos geleistet im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 1997, 1998, 1999 und 2000 jeweils vom 21. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2002 bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung im Verfahren 2 K 917/02 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Zahlung der geltend gemachten Zinsaufwendungen nicht nachgewiesen sei, da die Ausgaben noch nicht entrichtet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Die Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide ist ernstlich zweifelhaft.

Ernstliche, eine Aussetzung der Vollziehung begründende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.

Der Antragsgegner hat zu Unrecht angenommen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Schuldzinsen im Streitjahr nicht abgeflossen seien (§ 11 Abs. 2 EStG).

Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 EStG in dem Kalenderjahr als Werbungskosten anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Begriff der „Leistung” ist dabei wirtschaftlich zu verstehen. Daher sind Werbungskosten in dem Kalenderjahr geleistet und damit abziehbar, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat; auf den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht kommt es hingegen nicht an (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 825; BFH, BStBl II 1986, 453). Für den Zeitpunkt der Leistung im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend, die abgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

Geldbeträge fließen beim Steuerpflichtigen in der Regel dadurch ab, dass dieser sie entweder bar entrichtet oder sie von seinem Konto überweist. Im Fall der Überweisung kommt es dabei nicht darauf an, ob das Konto ein Guthaben ausweist, sondern es genügt ein entsprechend hoher Kreditrahmen (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 825; BFH, BStBl II 1986, 453); durch die Lastschrift auf dem K...

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