Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 DMBilG. keine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zur Bilanzierung bisher nicht aktivierten Betriebsvermögens. Feststellungsbescheid 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. „Durch Gründung … entstandene”, zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.5 DMBilG, auf die die Bilanzierungsvorschriften nach dem DMBilG Anwendung finden, sind nur solche Unternehmen, die infolge Sacheinlage (Sachgründung) aus einem am 1.7.1990 bereits bestehenden Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der DDR, spätestens bis zum 30.6.1991, gegründet worden sind.

2. Auf einen erst nach dem 1.7.1990 völlig neu entstandenen Betrieb ist daher das DMBilG nicht anwendbar (hier: keine Änderbarkeit der bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellung bzw. der Eröffnungsbilanz zur Aktivierung bisher nicht erfassten Betriebsvermögens nach den Korrekturvorschriften der AO bzw. –mangels Anwendbarkeit– nach § 50 Abs. 3 DMBilG).

 

Normenkette

DMBilG § 50 Abs. 3 S. 2, § 1 Abs. 5; AO § 172 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2 Buchst.a, § 181 Abs. 1, §§ 164, 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns des Klägers für das Kalenderjahr 1991 geändert werden kann.

Durch Bescheid vom 03. November 1992 über die gesonderte Feststellung des Gewinns wurden die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 1991 erklärungsgemäß auf 14.412,00 DM festgestellt. Ein Einspruch gegen die ohne einen Zusatz nach §§ 164 und 165 der Abgabenordnung -AO- ergangene Feststellung wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 beantragte der Kläger die Änderung des festgestellten Gewinns auf 0,00 DM unter Vorlage eines berichtigten Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 1991. Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Verwaltungsakt vom 07. März 1997 ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 1999 als unbegründet zurück.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er begründet den Änderungsantrag mit der fehlenden Erfassung notwendigen Betriebsvermögens in der Eröffnungsbilanz auf den 02. Mai 1991. Die gesetzliche Grundlage für den Änderungsantrag sei § 50 Abs. 3 S. 2 D-Mark-Bilanzgesetz – DMBilG- i.V.m. § 1 Abs. 5 DMBilG. Der Beklagte sei nach § 85 AO verpflichtet sicherzustellen, dass Steuern nicht zu Unrecht erhoben werden. Er habe außerdem nach § 88 Abs. 2 AO alle für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Beklagten nach Unauffindbarkeit seines Antrages vom 23. Februar 1994 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei „der Sachverhalt im Ganzen zu betrachten”.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 03. November 1992 über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 1991 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1999 den Gewinn des Klägers für 1991 auf 0,00 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakte als auch auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Gem. § 172 Abs. 1 S. 1 der AO kann ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, u.a. nur aufgehoben oder geändert werden, soweit nach Nr. 2 a) dieser Norm der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder der Klage abhilft, nach Nr. 2 d) dieser Norm dies sonst gesetzlich zugelassen ist.

Gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, somit auch die Berichtigungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO, für die gesonderte Feststellung sinngemäß.

1. Eine Änderung des weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheides vom 03. November 1992 über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 1991 nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO scheidet aus, da der Kläger den Antrag auf Änderung dieses Bescheides nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 08. Dezember 1988 IV R 33/87, BStBl II 1989, 407 unter Ziff. 4). Mit der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 07. März 1997 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Kläger vom Beklagten lediglich untechnisch die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrages vom 23. April 1994 mitgeteilt, nachdem dieser wegen di...

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