Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 15.03.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1997 werden dahin abgeändert, daß die Investitionszulage um 86,– DM auf 181.869,23 DM erhöht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist insbesondere, ob der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 c Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) die erhöhte Investitionszulage von 20 v. H. zu gewähren ist, weil ihr am 09.11.1989 im Beitrittsgebiet wohnhaft gewesener Anteilseigner … zu 50 v. H. unmittelbar und als Alleingesellschafter der an der Klägerin zu 50 v.H. beteiligten … GmbH mittelbar am Stammkapital der Klägerin beteiligt ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … An ihrem Stammkapital von 500.000,– DM sind jeweils zur Hälfte Herr … (W.) und die … GmbH (H-GmbH) beteiligt. W. ist alleiniger Anteilseigner der H-GmbH und zugleich Geschäftsführer der Klägerin und der H-GmbH.
Mit dem zuletzt am 15.03.1996 zugunsten der Klägerin geänderten Bescheid gewährte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – für das Kalenderjahr 1994 eine Investitionszulage von 72.647,– DM (8 v.H. von 178.110,– DM und 10 v.H. von 583.973,– DM).
Der Einspruch, mit dem die Klägerin die erhöhte Zulage von 20 v.H. der Anschaffungskosten begehrte, hatte keinen Erfolg, weil W. nur zu 50 v.H. unmittelbar an der Klägerin beteiligt war und das Finanzamt die nur mittelbare Beteiligung über die H-GmbH nicht als ausreichend ansah.
Mit der Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, daß W. wirtschaftlich ihr alleiniger Anteilseigner sei und sie daher Anspruch auf die erhöhte Zulage habe. Ferner sei zu beachten, daß die H-GmbH im Jahr 1993 ihren Sitz nach … (Sachsen) verlegt habe. Dem Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 14.02.1996 (EFG 1996, 671) liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im übrigen sei für den Mercedes-LKW (Rechnungsposition 71) und den Absetzkipper (Rechnungsposition 72) zu Unrecht die Gewährung der Zulage verweigert worden. Aus den überreichten Rechnungen gehe hervor, daß diese Gegenstände im Jahre 1994 bestellt worden seien. Die Investition sei daher dem
Jahre 1994 zuzurechnen, auch wenn die beiden Wirtschaftsgüter erst im Jahre 1995 ausgeliefert und zum Verkehr zugelassen worden seien. Die angeschaffte Telefonanlage (Rechnungsposition 21) sei als Sachgesamtheit zu beurteilen. Die dazugehörigen drei Systemtelefone, auf die ein Betrag von jeweils 364,34 DM entfallen sei, dürften daher nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Investitionszulagenbescheids vom 05.03.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 18.06.1997 die Investitionszulage in Höhe von 181.783,23 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage mit Ausnahme eines noch zu gewährenden Zulagebetrags von 86,– DM für die Telefonanlage abzuweisen.
Es führt aus, maßgebend für die Gewährung der Zulage sei nicht das Bestelldatum, sondern der Zeitpunkt der Anschaffung und, sofern der Einsatz der Wirtschaftsgüter eine behördliche Genehmigung erfordere, der Zeitpunkt, in dem die Genehmigung erteilt werde. Ausweislich der Rechnung seien der LKW und der Absetzkipper erst im Jahre 1995 geliefert und zum Verkehr zugelassen worden. Hinsichtlich der Telefonanlage werde dem Sachvortrag der Klägerin gefolgt. Die Bemessungsgrundlage erhöhe sich daher um 1.071,– DM, die Zulage dementsprechend um 86,– DM (8 v. H. von 1.071,– DM). Eine erhöhte Zulage von 20 v.H. sei nicht zu gewähren. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei Voraussetzung für die erhöhte Zulage eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung von natürlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Insoweit werde Bezug genommen auf die Urteile des Finanzgerichts Thüringen vom 14.02.1996 und des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.09.1996 2 K 115/95.
Der Berichterstatter hat den Beteiligten vorgeschlagen, mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein, bis der Bundesfinanzhof über die gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts eingelegte Revision entschieden habe. Die Prozeßbevollmächtigten haben ihr Einverständnis hierzu nicht erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt zur Erhöhung der Investitionszulage um 86,– DM auf 181.869,23 DM. Im übrigen war sie abzuweisen.
1. Die erhöhte Investitionszulage steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 c des Investitionszulagengesetzes 1993 erhöht sich die Investitionszulage u.a. – hier nicht streitigen – Voraussetzungen auf 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Investition von Körperschaftsteuerpflichtigen vorgenommen wird, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige beteiligt sind, die am 09.11.1989 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (ehemalige DDR) hatten. Diese Voraussetzung war währe...