Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Leistungen einer von Gebietskörperschaften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gegründeten GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Eine von drei Bundesländern zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Förderung von Film, Fernsehen und sonstigen audiovisuellen Medien gegründete GmbH, deren Tätigkeit im Wesentlichen auf die treuhänderische Umsetzung der Förderaufgaben der Gesellschafter durch Vergabe von Fördermitteln und Darlehen, Beratungsleistungen u.ä. ausgerichtet ist, erbringt durch die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Gesellschafter, deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die der Gesellschaft bei der Erbringung ihrer Leistungen entstandenen Kosten sind.
Normenkette
UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst.c
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über Umsatzsteuer 1999 vom 3. Dezember 2001 und die Einspruchsentscheidung werden insoweit aufgehoben, als darin Aufwand, der den Umsätzen aus der Anzeigenwerbung in Höhe von 18.000 DM zu Grunde liegt, berücksichtigt wurde. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat.
Am 26. November 1997 schlossen die Länder A, B und C eine Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame wirtschaftliche Förderung von Film-, Fernseh- und sonstigen audiovisuellen Medienproduktionen in diesen Ländern. In dieser vereinbarten sie u.a. in § 1, dass sie zur Erreichung dieses Ziels eine für sie treuhänderisch arbeitende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen werden, an welcher sich auch Rundfunkanstalten beteiligen können. In § 6 der Verwaltungsvereinbarung sagten die Vertragspartner zu, für wirtschaftliche Fördermaßnahmen im Sinne von § 1 die vertraglich vereinbarten Mittel der Klägerin zur treuhänderischen Bewirtschaftung zu überlassen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Januar 1998 gründeten der Freistaat A mit einer Stammeinlage von 30.000 DM sowie der Freistaat C und die Beteiligungsgesellschaft des Landes B mbH mit einer Stammeinlage zu je 20.000 DM sodann die Klägerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom 8. Oktober 1998 einigten sich die Gründungsgesellschafter darauf, die Mittel zur Finanzierung gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1997 in Form einer Kapitalzuführung zu erbringen. Am 17. November 1998 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM erhöht und die neuen Stammeinlagen in Höhe von 20.000 DM durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) und in Höhe von 10.000 DM durch das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) übernommen. In der am selben Tag stattfindenden Gesellschafterversammlung vereinbarten die Gesellschafter unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1997, dass auch der MDR und das ZDF Finanzierungsbeiträge leisten sollten.
Die Klägerin erbrachte zur Erreichung der in der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1997 benannten und im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Förderziele zum einen Leistungen in Form der Gewährung von Darlehen und Zuschüssen nach Maßgabe ihrer Vergaberichtlinien und zum anderen Dienstleistungen wie Beratung, Betreuung und Promotion, Akquisition von Projekten, Abstimmung mit anderen Förderinstituten und Repräsentation des Medienstandortes Mitteldeutschland im In- und Ausland. Im Jahr 1999 gingen laut Bilanzakten der Klägerin 269 Förderanträge ein, bei denen sie 92 Anträge mit einer Gesamtfördersumme von 28.969.000 DM bewilligte. Darüber hinaus schloss sie 57 Darlehensverträge mit einem Darlehensvolumen von 18.279,000 DM.
Über die steuerliche Behandlung der Klägerin führten die damaligen steuerlichen Vertreter diverse Korrespondenz, u.a. mit dem Staatsministerium der Finanzen. Dieses erklärte mit Schreiben vom 6. Juli 1999, dass wegen der Tätigkeit der Klägerin im Interesse der Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG vorliege. Die Bemessungsgrundlage für diese Leistung seien die Kosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG), die der Höhe des erzielten Verlustes entspreche.
Am 17. November 2000 reichte die Klägerin beim Beklagten die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ein, in der sie Umsatzsteuern in Höhe von 2.880,00 DM und Vorsteuern in Höhe von 2.079,86 DM erklärte. Der Beklagte erließ am 22. Juni 2006 zunächst einen hier nicht streitigen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte am 3. Dezember 2001 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid, der als Bemessungsgrundlage 14.366.993 DM berücksichtigte und der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.
Das Einspruchsverfahren zur Umsatzsteuer 1999 ruhte wegen der Klage der Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 (2 K 16...