rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage. Zerkleinern von Altbeton kein verarbeitendes Gewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erwirbt ein Betrieb Bauschutt, zerkleinert diesen und veräußert den gewonnenen Schotter und die Sande, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i. S. d. § 2 Abs. 1 InvZulG 2005/2007.

2. Beim Zerkleinern von Altbeton werden keine Sekundärrohstoffe herstellt, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt sind, sondern Endprodukte (Baustoffe), die nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufgearbeitet werden. Eine Einordnung des Betriebes in die Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 „Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen” scheidet daher aus.

 

Normenkette

InvZulG 2005/2007 § 2 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin in den Streitjahren als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes eine Investitionszulage zusteht.

Die Klägerin erhielt mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 20. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2005 als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes antragsgemäß Investitionszulage i.H.v. 20.200,01 EUR. Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 und 26. August 2010 setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2007 antragsgemäß auf 81.675,00 EUR und für das Kalenderjahr 2009 auf 148.562,70 EUR fest.

Eine Betriebsprüfung bei der Klägerin stellte fest, dass die Klägerin aus der Firma M. G. und Co. GmbH ausgegliedert worden sei, um von dieser Bauschutt zu erwerben, diesen zu zerkleinern und Ersatzschotter und Sande an diese zurück zu veräußern. Als Nebenprodukt entstehe dabei in geringen Mengen metallischer Schrott, welcher an gewerbliche Schrotthändler weiter veräußert werde. Eine Klassifizierung nach eigener Prüfung durch das Statische Landesamt liege nicht vor. Die Antragstellerin sei in Klasse 14 (Gewinnung von Steinen) einzuordnen und gehöre nicht zum verarbeitenden Gewerbe. Für das Jahr 2009 sei auch aus anderen Gründen die Investitionszulage um 16.562,70 EUR zu kürzen. Im Übrigen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 3. November 2011 Bezug genommen.

Mit den angefochtenen geänderten Bescheiden vom 19. Dezember 2011 setzte der Beklagte die Investitionszulage 2005, 2007 und 2009 auf 0 EUR fest und forderte die ausgezahlte Investitionszulage nebst Zinsen zurück. Dagegen hat die Klägerin Einspruch erhoben, der zunächst wegen des Revisionsverfahrens III R 43/11 ruhte. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens mit Urteil vom 26. Juli 2012 führte der Beklagte das Einspruchsverfahren fort und wies den Einspruch am 13. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie sich ausschließlich mit Recycling-Aufgaben beschäftige. Sie sei im Wege der Ausgliederung der Recyclingleistungen aus dem Bereich des Abbruchs-Transportbetriebes gegründet worden. Die Zuordnung ihrer Leistungen zum Recycling im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige habe für die Klägerin und den Beklagten zunächst nie in Frage gestanden. Vor der Ausgliederung sei lediglich der Nachweis über den Anteil der Wertschöpfung, der durch die Recycling-Leistung bewirkt worden sei, schwierig zu führen gewesen. Zur Erleichterung dieses Nachweises sei das Unternehmen gegründet worden, das ausschließlich die Recycling- Leistungen übernehmen sollte. Deswegen sei die Investitionszulage 2004 auch vorbehaltlos gewährt worden. Es sei deswegen kein Anlass gegeben, für die Streitjahre die Frage der Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe in Zweifel zu ziehen.

Die Klägerin beantragt,

die Änderungsbescheide zur Investitionszulage 2005 und 2007 vom 19. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 aufzuheben und den Änderungsbescheid zur Investitionszulage 2009 vom 19. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 dergestalt zu ändern, dass die Investitionszulage auf 132.000 EUR festgesetzt wird,

sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre. Insbesondere gehöre sie nicht der Klasse Recycling an, da sie keine neuen Sekundärrohstoffe herstelle. Vielmehr breche sie auf Kundengrundstücken bzw. auf einem zentralen Brechplatz mit den dort aufgestellten Steinbrechanlagen und Baggern den durch Rückbau des Auftragsgebers gewonnenen Bauschutt. Dabei würden sogenannte Ersatzschotter, Sande und Metallschrott gewonnen. Der Metallschrott sei wert- und mengenmäßig untergeordnet. Die gewonnenen Ersatzschotter seien bereits Endprodukte, die nicht zur Weiterverarbeitung erzeugt würden, sondern lediglich der Wiederauffüllung von Erdaushüben dienten. Diese Auffassung werde bestätigt durch das Urteil des BFH v...

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