Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Erstinvestition nach dem InvZulG 2007. Keine Begründung eines neuen Investitionsvorhabens i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007 durch nachträgliches Herauslösung von Einzelwirtschaftsgütern aus einer Investitionsentscheidung. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter den für die sachliche als auch für die zeitliche Begrenzung der Förderung nach dem InvZulG 2007 bedeutenden Begriff des Erstinvestitionsvorhabens ist eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten von Wirtschaftsgütern zu verstehen, die mit einem in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 aufgezählten Tatbeständen in einem räumlichen sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen.
2. Wird mit einer Einzelinvestition nach der Verkündung des InvZulG 2007 am 21.7.2006 begonnen und ist diese räumlich, technisch oder funktional einem Investitionsvorhaben zuzuordnen, mit dem der Anspruchsberechtigte insgesamt bereits vor dem Stichtag begonnen hat, ist diese durch das InZulG 2007 nicht begünstigt.
3. Beinhaltet ein vor dem Stichtag des 21.7.2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben die schlüsselfertige Errichtung einer – bereits bestimmte bauliche Vorkehrungen bedürfenden – 5-Sterne-Hotelanlage, führt die nachträglichen Herauslösung der Einzelinvestition der Innenausstattung aus dem Generalübernehmervertrages weder zu einer wesentlichen Planänderung noch zu einem neuen, begünstigten Investitionsvorhaben i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007.
4. Ein Zulagensatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 für die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte erfordert eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt.
5. Für die Entscheidung, wann mehrere Anlagen eine einheitliche Betriebstätte bilden, ist im Wesentlichen neben den bestehenden räumlichen Zusammenhang auf die Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigung des Unternehmens in den betrieblichen Anlagen abzustellen (hier: 5-Sterne-Wellness-Hotelkomplex und 4-Sterne-Apartmentanlage als getrennte Betriebsstätten bei 300m Entfernung, getrennter Buchführung und Vermarktung).
Normenkette
InvZulG 2007 § 2 Abs. 3 Nrn. 1-2, § 3 Abs. 1, 2 Sätze 1, 5, § 2 Abs. 1; AO § 12
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für die Einrichtung eines 5-Sterne-Hotels nach dem Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007).
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 2003 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand laut Handelsregister der Erwerb und Betrieb von Hotelanlagen sowie der Erwerb bzw. die Beteiligung von bzw. an Gesellschaften des Hotelgewerbes ist.
In den Jahren 2003 bis 2005 erwarb die Klägerin die Grundstücke M 1, 3, 5, 7, 9 und 11 in B, die zu einem Kurhotel-Ensemble im gehobenen Sterne-Bereich ausgebaut werden sollten. Daneben erwarb die Klägerin 2003 das Grundstück E 6 in B, welches etwa 300 Meter Luftlinie von den Grundstücken am M entfernt liegt und zu einer behindertengerechten Apartmentanlage im 4-Sterne-Bereich ausgebaut werden sollte. Die Apartmentanlage eröffnete im Juli 2005 ihren Probebetrieb; die endgültige Fertigstellung erfolgte im August 2006. Mit den Abriss- bzw. Sanierungsarbeiten der Grundstücke am M. wurde 2005 begonnen; die Grundsteinlegung für die Errichtung der neuen Anlage „Hotel E” am M fand am 24. April 2006 statt. Am 31. August 2007 eröffnete die Klägerin das „HOTEL E” am M 1 bis 11 in B.
Die Planung und Errichtung der Hotelanlage „Hotel E.” übertrug die Klägerin mit Generalübernehmervertrag vom 8. Oktober 2004 der O-GmbH & Co. KG. Vertragsgegenstand waren die „Planung und schlüsselfertige Errichtung einer betriebsbereiten Hotelanlage (4-Sterne Superior)”. Der Generalübernehmervertrag (GÜ-Vertrag) schloss die Planung und Errichtung der Apartmentanlage an der E 6 mit ein. Mit Vereinbarung vom 8. Mai 2006 wurde der bestehende GÜ-Vertrag dahingehend geändert, dass nunmehr die „Planung und Errichtung einer betriebsbereiten Hotelanlage (5-Sterne)” unter Einschluss nunmehr auch des Grundstücks M 9 von der O-GmbH & Co. KG übernommen werden sollte; für die Apartmentanlage E 6 wurde eine Hotelklassifizierung 4-Sterne vereinbart. Mit der Vertragsänderung wurde auch die Vergütung des Generalübernehmers von ursprünglich EUR 28.875.000 auf EUR 37.700.000 erhöht. In einer weiteren Änderung des GÜ-Vertrages vom 29. September 2006 lösten die Vertragsparteien die ursprüngliche (Teil-)Leistung „gesamte Einrichtung und Ausstattung der Hotelanlage” aus dem Vertrag und minderten die Vergütung des Generalübernehmers auf EUR 31.700.000.
Des Weiteren erhielt die Klägerin mit Vertrag vom 16. Oktober 2004 von der Sparkasse D. ein zweckg...