rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitritt des Sohnes als weiterer Gesamtschuldner zu einem Grundstücksdarlehen der Eltern anlässlich der Übernahme eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück vom Vater durch den Sohn aus schenkungsteuerlicher Sicht
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Eltern zur Finanzierung eines bisher im Alleineigentum des Vaters stehenden Grundstücks gemeinsam ein Bankdarlehen aufgenommen, wird nunmehr ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Sohn übertragen, verpflichtet sich der Sohn gegenüber dem Vater, diesen zur Hälfte von dem auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten freizustellen, und tritt der Sohn in der Folgezeit dem von den Eltern abgeschlossenen Darlehensvertrag durch eine Schuldbeitrittserklärung als weiterer Gesamtschuldner bei, so führt dieser Schuldbeitritt nicht zu einer schenkungsteuerbaren freigebigen Zuwendung des Sohnes an die Mutter, wenn vor dem Schuldbeitritt des Sohnes im Innenverhältnis zwischen den Eltern nur der Vater aus dem Darlehen verpflichtet war, weil ihm die Darlehensvaluta allein zugute kam, und wenn der Sohn mit dem Schuldbeitritt die gegenüber dem Vater eingegangene Verpflichtung erfüllen wollte.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 426 Abs. 1, § 421
Tenor
Der Schenkungssteuerbescheid vom 29.06.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2005 und der Fassungen der Änderungsbescheide vom 20.03.2006 und vom 19.06.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beitritt des Sohnes der Klägerin als Gesamtschuldner zu einem von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung eines Mietwohn- und Praxisgrundstücks des Ehemannes aufgenommenen Bankdarlehen eine Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – darstellt.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 13.12.2002 übertrug der Ehemann der Klägerin dem gemeinsamen Sohn einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Mietwohn- und Praxisgrundstück in Z.. Das Grundstück war u.a. mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von umgerechnet 217.503,56 EUR für die S.Bank GmbH D. belastet. Diese Grundschuld sollte bestehen bleiben. Alle daran bestehenden Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche sollten mit Wirkung ab Übergabe des Grundstücks anteilig auf den neuen Miteigentümer übergehen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn dem Vater gegenüber u.a., diesen zur Hälfte von den der genannten Grundschuld zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verbindlichkeit mit Wirkung ab Übergabe freizustellen. Dem Sohn sollte es freistehen, dies zu bewirken, indem er mit der S.-BANK GmbH eine Schuldübernahme vereinbart oder eine neue Darlehensvereinbarung abschließt oder die Verbindlichkeit entsprechend tilgt. Der Besitz sollte am 31.12.2002 übergehen.
Mit Schuldbeitrittserklärung vom 30.01.2004 trat der Sohn dem Darlehensvertrag der Klägerin und ihres Ehemannes zur Finanzierung des Mietwohn- und Praxisgrundstücks in Z. vom 17.03.1997 über ein Darlehen zum Nennbetrag von umgerechnet 217.503,57 EUR mit Wirkung vom 23.01.2004 als weiterer Gesamtschuldner bei. Das Darlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 203.714,88 EUR.
Mit Schenkungssteuererklärung vom 02.06.2004 erklärte die Klägerin, dass ihr Sohn ihr gegenüber eine Zuwendung vorgenommen habe. Die Zuwendung bestehe aus zwei Darlehen bei der S.-BANK GmbH und der V.-Bank in Höhe von 103.094,08 EUR und 20.854,57 EUR; ihr Anteil daran betrage 51.547,04 EUR und 10.427,28 EUR. Daraufhin setzte der Beklagte mit Schenkungsteuerbescheid vom 29.06.2004 auf einen Erwerb im Wert von 61.974,32 EUR nach Abzug eines Freibetrages von 10.300 EUR und nach Abrundung auf einen steuerpflichtigen Erwerb von 51.600 EUR Schenkungsteuer mit 6.192 EUR fest. Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2004 Einspruch ein. Die Schenkungsteuererklärung der Klägerin sei unwissentlich falsch abgegeben worden. Der Sohn sei lediglich in den Darlehensvertrag bei der S.-BANK GmbH als weiterer Mithafter eingetreten. An der gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin habe sich nichts geändert. Das genannte Darlehen bei der V.-Bank sei zur Finanzierung eines anderen Grundstücks aufgenommen worden, das nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages zwischen dem Vater und dem Sohn gewesen sei und unveränderlich ausschließlich auf die Eltern laufe. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 02.08.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat der Beklagte nach Vorlage des Darlehensvertrages der Klägerin und ihres Ehegatten mit der V.-Bank mit geändertem Schenkungsteuerbescheid vom 20.03.2006 die Sch...