Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anmietung der Geschäftsräume einer Augenoptiker-GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und Untervermietung an die GmbH zu einem höheren Mietzins
Leitsatz (redaktionell)
Mietet der (künftige) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich kurz vor der Gründung der GmbH deren künftige Geschäftsräume von einem fremden Dritten zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an, so führt die anschließende Untervermietung der Räumlichkeiten an die GmbH zu einem höheren Mietzins auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwar der von der GmbH gezahlte Mietzins ortsüblich und angemessen ist, aber für den erhöhten Mietzins kein außersteuerlicher Grund, z.B. die Abgeltung eines Haftungsrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers, ersichtlich ist und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der die Interessen der GmbH wahrnimmt, den Mietvertrag nur zu den Konditionen des Hauptmietvertrags abgeschlossen hätte.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Form von Mietzahlungen aus einem Untermietvertrag.
Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der Fa. GmbH (im Folgendem nur GmbH). Die GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 gegründet. Am Stammkapital war der Kläger mit DM 40.000 und Frau C R. mit DM 10.000 beteiligt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Mit notariellem Vertrag hat Frau C R. ihre Anteile an der GmbH an den Kläger veräußert. Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom 16. März 2006 wurde die GmbH auf den Kläger verschmolzen, der das Unternehmen als Einzelkaufmann weiterführt.
Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1. Januar 1991 mit der Sächsischen Landesgewerbeförderungsgesellschaft mbH einen Mietvertrag über ein Ladenlokal, in welchem der Kläger als Augenoptiker tätig war, mit einer Fläche von 102 m² für DM 3.060, was 30 DM/m² entspricht. Darüber hinaus waren Kosten für Energie von pauschal DM 204 sowie die Umsatzsteuer zu entrichten. Der Kläger schloss mit der GmbH am 2. April 1991 einen Mietvertrag über diese Räume für DM 4.590 (DM 45 DM/m²), die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Der Mietvertrag wurde zum 31. Mai 2000 gekündigt.
Der Beklagte hat für die Jahre 1997 bis 2000 erklärungsgemäß die Bescheide über Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG sowie über den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Er änderte diese Bescheide durch Bescheide vom 22. Dezember 2003 nach § 164 Abs. 2 AO, wobei er in diesen Jahren von vGA aus Mietzahlungen der GmbH an den Kläger ausging, die in dem Unterschiedsbetrag von 30 DM/m² aus dem Hauptmietverhältnis zu 45 DM/m² aus dem Untermietverhältnis zuzüglich Umsatzsteuer bestünden. Dagegen legte die GmbH Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung an den Kläger vom 8. November 2006 teilweise abgeholfen wurde. Der Beklagte legte nunmehr als vGA für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils DM 18.360 und für 2000 DM 7.650 zugrunde, da die Beendigung des Mietverhältnisses und nur die Nettomieten berücksichtigt werden müssten. Die Bescheide wurden entsprechend geändert.
Der Kläger trägt vor, dass die zwischen ihm und der GmbH vereinbarten Miete im Jahr 1991 ortsüblich und angemessen gewesen sei. Sie habe sich zudem am unteren Rand der ortsüblichen Miete bewegt, laut Mitteilung der IHK Chemnitz von 1996 habe die Durchschnittsmiete 46,75 DM/m² betragen, wobei Spitzenmieten bis zu 62 DM/m² gezahlt worden seien. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, diese Miete ohne Aufschlag an die GmbH weiterzureichen, da beide wirtschaftliche Vorteile aus der Vermietung gehabt hätten. Eine bewusst veranlasste Vermögensminderung sei nicht zu erkennen.
Der Kläger habe auch aus dem Untermietverhältnis das Risiko der Haftungsverpflichtung getragen, welches habe vergütet werden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2000 vom 22. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, dass die Zahlung der überhöhten Miete an den Kläger im Gesellschaftsverhältnis begründet sei, da die GmbH dem Kläger einen Vermögensvorteil zugewendet habe, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Aufgabe eines solchen Geschäftsleiters sei es, den Gewinn der GmbH zu maximieren. Es ...