Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage. keine Erweiterung des Produktionsbetriebs eines Metallbau- und Schlossereibetriebs durch Anschaffung einer Schneefräse
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erweiterung einer Betriebsstätte i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren.
2. Die Anschaffung einer Schneefräse durch einen Metallbau- und Schlossereibetrieb lässt den Produktionsablauf grundsätzlich unverändert. Die mit der Anschaffung bezweckte Absicherung der Produktion – insbesondere des Zugriffs auf die auf dem Betriebsgelände befindlichen Lagerräume – stellt keine investitionszulagenrechtlich begünstigte Erweiterung des Produktionsbetriebs dar.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 3 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung der Investitionszulage für eine Honda-Schneefräse entsprechend ihrem Antrag auf Investitionszulage vom 02.07.2012 in Höhe von 563,55 EUR.
Der Kläger betreibt in D / R im Industriegebiet ein Einzelunternehmen. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Metallbau und Schlosserleistungen, wie z. B. die Erstellung von Treppen im Innen- und Außenbereich, Zäunen, Gitter, Stahlkonstruktionen, Balkone und die Verarbeitung von Edelstahl. Das Unternehmen des Klägers arbeitet vorwiegend als regionaler Zulieferer für Baubetriebe und Bauträger sowie für private Endkunden. Das Einzelunternehmen hat seinen Produktionsbetrieb auf einem ca. 3000 qm großen Grundstück.
Im November 2011 kaufte der Kläger eine Honda-Schneefräse zum Anschaffungspreis von 3.757 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Am 05.07.2012 reichte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 für das Kalenderjahr 2011 ein. Als Erstinvestitionsvorhaben war gem. den im Antrag enthaltenen Angaben der Erwerb einer Schneefräse zur Schneeberäumung des Betriebsgeländes sowie der Gewährleistung einer freien Zufahrt bezeichnet. Beantragt wurde eine Investitionszulage in Höhe von 563,55 EUR (15 % der Netto-Anschaffungskosten).
Mit Schreiben von 21.08.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Investitionszulage in Höhe von 0 Euro festzusetzen. Der alleinige Erwerb der Schneefräse sei nicht begünstigt, da dieser nicht zu einer Erweiterung einer Betriebsstätte führe. Die Schneefräse diene nicht unmittelbar der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers würde sich hierdurch nicht ausweiten.
In seiner schriftlichen Stellungnahme teilte der Kläger am 06.09.2012 mit, dass sich durch den Einsatz der Schneefräse die Arbeitsproduktivität steigere. Die vormals unökonomische Beräumung des Betriebsgeländes durch Arbeitskräfte könne nun zeit- und kraftsparend ersetzt werden. Der Beklagte folgte dieser Auffassung nicht und setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2011 mit Bescheid vom 20.09.2012 in Höhe von 0 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der durch die Entscheidung vom 25.06.2014 (Blatt 29 ff. der Rechtsbehelfsakte) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Klägervertreter trägt vor, dass der Kläger im Winter damit habe rechnen müssen, dass er eine nicht unerhebliche Teilfläche seines Grundstückes (ca. 1.400 qm) von Schnee habe frei räumen müssen. Deshalb habe er beschlossen, im Jahre 2011 eine Schneefräse zu erwerben. Er habe in der Vergangenheit die Räumung des Betriebsgeländes von Schnee durch Arbeitskräfte sehr zeitaufwändig und kräftezehrend vorgenommen. Durch den Einsatz der Schneefräse könne dieser Vorgang nun zeit- und kraftsparend vorgenommen werden. Das unökonomische Räumen des Schnees sei entfallen und als Ergebnis hierdurch würde die Arbeitsproduktivität ansteigen.
Soweit der Beklagte ausführe, dass es für die Gewährung der Investitionszulage notwendig sei, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter für den Betrieb einer Schlosserei bzw. den Metallbau zwingend notwendig seien, müsse darauf hingewiesen werden, dass das Investitionszulagengesetz 2010 keinerlei Regelungen enthalte, aus denen hervorgehe, dass nur Investitionen gefördert würden, die für den Betrieb des Unternehmens „zwingend erforderlich” seien.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Fertigungsstätte des Klägers sich am Rande des Erzgebirges befinde. In der Vergangenheit sei es hier teilweise zu erheblichen Schneefällen gekommen. Hierdurch sei der Kläger in der Auslieferung seiner Produkte erheblich behindert worden. Um hier seine Lieferzusagen und Liefertermine einhalten zu können, sei es notwendig, einen nicht unerheblichen Teil der bei ihm tätigen Mitarbeiter zum Schneeräumen einzusetzen. Dies führe wiederum dazu, dass diese Mitarbeiter in der Produktion fehlten und somit eine Einschränkung seiner Produktionskapazität durch die Notwendigkeit des Schneeräumens ausgel...