Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Markt- und Parkplatzes im Rahmen eines Marktbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
1. Die bezahlte Umsatzsteuer aus den Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Marktplatzes kann nicht im Rahmen eines als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannten Marktbetriebs als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Marktplatz – ungeachtet seiner fehlenden Eintragung in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Gemeindestraßen – eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit dienende öffentliche Verkehrsfläche ist, die wie die übrigen öffentlichen Straßen nicht dem Unternehmensvermögen des Marktbetriebes zugeordnet werden kann.
2. Dies gilt ebenso für den in räumlichem Zusammenhang mit dem Marktplatz stehenden Parkplatz. Dem steht nicht entgegen, dass die Flächen des Marktplatzes an Markttagen den Marktbeschickern gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden bzw. der Parkplatz auch den Marktbesuchern zum Abstellen ihrer Fahrzeuge dient (keine Sperrung an Markttagen).
3. Die – entsprechend Abschn. 80 Abs. 3 UStR 2000 – vorgenommene Aufteilung der Umsätze aus der Überlassung von Marktstandflächen in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze steht nicht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 24.1.2008 V R 12/05, BFH/NV 2008 S. 909), wonach die Überlassung von Marktstandplätzen an die Markthändler als einheitliche, nach § 4 Nr. 12a UStG steuerbefreite Vermietungsleistung anzusehen ist.
Normenkette
UStG 1999 § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17; UStR 2000 Abschn. 80 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 1, 5, § 1 Abs. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht nach einer in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2008 erklärten Teilklagerücknahme für die bisherigen Streitjahre 1998 bis 2000 lediglich noch bislang nicht berücksichtigte Vorsteuern für das Streitjahr 2001 i.H. von 33.971,74 DM im Rahmen ihres als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannten Marktbetriebes geltend. Die Vorsteuerbeträge resultieren aus Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung des Marktplatzes der Klägerin und eines im räumlichen Zusammenhang damit stehenden Parkplatzes.
Markt- und Parkplatz wurden in den Jahren 2000 und 2001 saniert bzw. umgestaltet. Der nicht im Bestandsverzeichnis der Klägerin für öffentliche Gemeindestraßen aufgeführte Marktplatz ist gleichwohl für alle Passanten frei zugänglich. Die Klägerin überließ Standflächen einschließlich zugehöriger Einrichtungen (z.B. Strom- und Wasseranschlüsse, Abfallbehälter) an Marktbeschicker gegen Entgelt zur Durchführung von Wochen-, Frisch-, Weihnachts- und Spezialmärkten. Im Streitjahr hat die Klägerin Marktgebühren i.H. von 16.658,50 DM eingenommen (vgl. hierzu und zur Höhe der Einnahmen in den Vorjahren, S. 4 des Schreibens des Beklagten vom 05.05.2003, USt-Berichtsakte Bl. 38). Der Markt wird nach unwidersprochenem klägerischem Vorbringen an 89 Tagen im Jahr für Marktveranstaltungen genutzt (Wochenmarkt 1 × wöchentlich entsprechend 53 Tage jährlich; sonstige Veranstaltungen/Themenmärkte 3 × monatlich entsprechend 36 Tage jährlich).
Der in räumlichem Zusammenhang mit dem Marktplatz stehende Parkplatz (vgl. Lageskizze in der Handakte zur USt-Sonderprüfung, Trennblatt „Markt”) ist ebenfalls allgemein zugänglich, auch außerhalb der Markttage. Ein Benutzungsentgelt für den Parkplatz wird nicht erhoben. Auch an Markttagen können dort Personen parken, die den Markt nicht besuchen.
Die Klägerin macht den Vorsteuerabzug aus den Sanierungsaufwendungen des Streitjahres lediglich anteilig geltend; dem hier begehrten Vorsteuerabzug i.H. von 33.971,74 DM liegen 24,83 % der angefallenen Vorsteuern zugrunde. In diesem Umfang wird nach klägerischer Auffassung der Marktplatz unternehmerisch genutzt. Den unternehmerischen Nutzungsanteil hat die Klägerin zeitanteilig ermittelt (89 Tage Marktbetrieb/365 Kalendertage jährlich, hieraus resultierende unternehmerische Nutzung 24,83 %).
Der Beklagte hatte zunächst im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Besteuerungszeiträume 1998 bis 2001 (vgl. Prüfungsberichte vom 10.01.2003, USt-Berichtsakte Bl. 17 ff., 11 ff.) sämtliche von der Klägerin geführten Einrichtungen nicht als solche gewerblicher Art anerkannt. Dementsprechend hatte er in den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheiden vom 29.01.2003 für 1998 bis 2001 (USt-Berichtsakte Bl. 12-19) die Umsatzsteuer jeweils auf Null festgesetzt, Umsätze und Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2003 (USt-Berichtsakte Bl. 30 ff.) machte der klägerische Prozessbevollmächtigte geltend, sämtliche Einrichtungen der Klägerin seien als Betriebe gewerblicher Art zu behandeln. Der Beklagt...