rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Funktionsträgergebühren des Bauträgers bei Erwerb einer noch vom Bauträger zu sanierenden Eigentumswohnung. Reichweite der Bindungswirkung der denkmalrechtlichen Bescheinigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die im Streitfall in der denkmalrechtlichen Bescheinigung verwendete Formulierung, wonach „ebenfalls eingereicht … Bauträgerleistungen/Funktionsträgergebühren (wurden), welche anteilig in Höhe von 64.865,83 EUR auf die Sanierung der Wohnung Nr. 3 entfallen”, ist eindeutig und lässt es nicht zu, Gebühren, die ausdrücklich „auf die Sanierung der Wohnung Nr. 3 entfallen”, anteilig der Vermarktung des Grund und Bodens bzw. der Altbausubstanz zuzuordnen.
2. Für Zwecke der Ermittlung der gemäß § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Sanierungsaufwendungen sind die bescheinigten Funktionsträgergebühren zu kürzen, soweit sie anteilig auf nicht begünstigte Sanierungsmaßnahmen entfallen.
Normenkette
EStG § 7i Abs. 1 S. 5, Abs. 2; AO § 180 Abs. 2, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1
Tenor
1. Der Bescheid vom 06.02.2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2008 ff. bezüglich des Objektes A., F-Str. 12, Wohnung 3, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 wird dahingehend geändert, dass die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt werden:
- begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 208.663,93 EUR,
- nicht begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 27.475,07 EUR,
- Grund und Boden i.H. von 35.421,00 EUR
- Altbau i.H. von 23.614,00 EUR.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2008 ff. bezüglich des Objektes A., F-Str. 12, Wohnung 3, vom 06.02.2013 (Feststellungsakte Bl. 22 ff; Bl. 29 ff. dA) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 (Rechtsbehelfsakte Bl. 39 ff.; Bl. 17 ff. dA). Im Streit steht die Aufteilung von Funktionsträgergebühren des Bauträgers.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 11.12.2007 (Bl. 71 ff. dA) die noch vom Bauträger (B. GmbH) zu sanierende Wohneinheit 3 des Objektes F-Str. 12 in A.. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis i.H. von 295.174 EUR sollte anteilig entfallen auf
– Grund und Boden |
35.421 EUR |
– Altbau |
23.614 EUR |
– Sanierungskosten |
236.139 EUR. |
Auf der Grundlage der vom Bauträger eingereichten Feststellungserklärung überprüfte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Besteuerungsgrundlagen für die Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG und für die Sonderabschreibungen nach § 7i EStG. Die Prüfung führte zu einem vom Kaufvertrag abweichenden Aufteilungsverhältnis des Kaufpreises und der Sanierungskosten in begünstigte Sanierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages und in nicht begünstigte, bereits bei Vertragsschluss erbrachte Sanierungsaufwendungen. Der Fertigstellungsgrad bei Kauf wurde für die vom Kläger erworbene Wohnung auf 6,83 % beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 23.07.2012 verwiesen (Feststellungsakte Bl. 13 ff.; Bl. 46 ff. dA).
Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 06.02.2013 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2008 ff., der dem Kläger im Wege der Einzelbekanntgabe übermittelt wurde. Darin wurden die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt:
Grund und Boden |
44.276,10 EUR |
Altbau |
29.517,40 EUR |
Sanierungskosten begünstigt |
197.455,22 EUR |
Sanierungskosten nicht begünstigt lt. Bescheinigung |
2.932,60 EUR |
Sanierungskosten nicht begünstigt, vor Kaufvertrag |
12.880,20 EUR |
Außenanlagen |
8.112,48 EUR |
Wegen der veränderten Aufteilung von Kaufpreis und Sanierungsaufwendungen wird auf die Anlage zum Bescheid verwiesen (Feststellungsakte Bl. 21; Bl. 31 dA).
Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung vom 29.08.2014 der Stadt A., Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile ein. Danach entfallen auf die Wohnung Nr. 3 anteilige Sanierungskosten i.H. von 160.356,72 EUR und auf die Sanierung der Wohnung Nr. 3 anteilige Bauträger-/Funktionsgebühren i.H. von 64.865,83 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der Stadt A. vom 29.08.2014 Bezug genommen (Rechtsbehelfsa...