Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder Tätigkeit nach Kanzleiveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für Praxiseinrichtungsgegenstände einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis nach § 4 Abs. 2 FörG gewinnmindernd berücksichtigte Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn der Praxisinhaber nach Abschluss eines Praxisübertragungsvertrags – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Praxis – keine eigene aktiv werbende Betriebsstätte mehr unterhält und der Dreijahreszeitraum des § 2 Nr. 2 FördG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Annahme einer – aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden – Betriebsstätte i.S.v. § 2 Nr. 2 FördG scheidet aus, wenn nach Abschluss eines Praxisübergabevertrags die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers lediglich auf eine Abwicklung des bisherigen Praxisbetriebs sowie auf die reibungslose Überleitung der Mandate auf den Praxiserwerber gerichtet ist.

 

Normenkette

FördG § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2; AO § 12; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen VIII R 47/07)

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen VIII R 47/07)

BFH (Beschluss vom 20.07.2007; Aktenzeichen XI B 170/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Praxiseinrichtungsgegenstände) innerhalb der Dreijahresfrist gemäß § 2 Nr. 2 FördG in einer Betriebsstätte des Klägers im Fördergebiet verblieben sind und ob der Kläger auch nach dem Verkauf seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis in C. in den dort für eine Übergangszeit beibehaltenen Praxisräumen eine eigene werbende Betriebsstätte unterhalten hat.

Der Kläger wendet sich gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 19. Dezember 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für 1993, bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2001. In diesem Bescheid hat der Beklagte zuvor gewinnmindernd berücksichtigte Sonderabschreibungen gemäß § 4 Abs. 2 FördG i.H. von insgesamt 23.918,00 DM nicht mehr zum Abzug zugelassen, weil seiner Auffassung nach die Verbleibensvoraussetzungen gemäß § 2 Nr. 2 FördG nicht erfüllt waren.

Den zuvor erklärungsgemäß gewährten Sonderabschreibungen hatte die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Praxiseinrichtung) durch den Kläger innerhalb eines Zeitraumes zwischen 29. Januar 1993 und 5. März 1993 zugrunde gelegen (vgl. Anlageverzeichnis und AfA-Liste, Feststellungsakte 1993 Bl. 9f.), mit denen die Büroräume der zu Jahresbeginn 1993 durch den Kläger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) und Herrn Rechtsanwalt S. gegründeten Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät in C. ausgestattet worden waren. Nach dem Ausscheiden von Herrn S. aus der Sozietät zum 30. November 1995 hatte der Kläger die von ihm zunächst allein weitergeführte Praxis durch Vertrag vom 19. Januar 1996 mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 an den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B. E. verkauft. Aufgrund des Praxisübertragungsvertrages vom 19. Januar 1996, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 44-50 dA/Bl. 25 ff. der Dauerunterlagen-Akte), war Gegenstand der Praxisübertragung der gesamte Mandantenstamm und sämtliche Mandantenbeziehungen betreffend die vom Kläger als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater steuer- und wirtschaftsrechtlich sowie betriebswirtschaftlich beratenen und betreuten Mandanten (Ziff. II 1 des Vertrages). Der Käufer sollte in die Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern eintreten (Ziff. II 5). In Bezug auf die vom Kläger angemieteten Praxisräume (Str. 116 in C.) war unter Ziff. II 3 eine fristgerechte Kündigung durch den Kläger zum 30. September 1996 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger dem Käufer die Benutzung der Praxisräume zu gestatten, wobei der Mietzins vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 vom Käufer zu tragen war; der bei Vertragsschluss bestehende Ausstattungs- und Einrichtungszustand der Praxisräume sollte bis 30. Juni bzw. 30. September 1996 bestehen bleiben, der Kläger gestattete dem Käufer insoweit die unentgeltliche Nutzung von Ausstattung und Einrichtung (Ziff. II 4). Außerdem verpflichtete sich der Kläger unter Ziff. II 9, „bis spätestens 31. Dezember 1996 noch in bisheriger Weise in der veräußerten Praxis tätig zu sein und seine Mandanten weiter zu beraten und zu betreuen, wenn und soweit der Käufer dies wünscht”. Ein Entgelt hierfür war nicht zu entrichten, soweit die Tätigkeit einschließlich An- und Abfahrt vom bzw. zum Wohnort des Klägers in B. 20 Wochenstunden nicht übersteigt. „Im Falle einer weiteren Tätigkeit” des Klägers sollte der Praxiserwerber Fahrtkosten mit 500,00 DM pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer erstatten. Gemäß Ziff. II 8 sollten Zahlungseingänge auf Forde...

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