rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei Vorsteuerberichtigung aufgrund der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist; nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung i. S. v. § 17 UStG vor, führt dies nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung. Auch der enge Zusammenhang zwischen der durch die Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung führt nicht dazu, dass der Entstehenszeitpunkt der gem. § 17 UStG berichtigten Forderungen zurückverlagert wird.
3. Welche Anforderungen an die Verwirklichung des Tatbestands des § 17 Abs. 2 UStG zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Steuerrecht und nicht nach dem Insolvenzrecht.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 13; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine aus einer – aufgrund der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzverfahren notwendigen – Vorsteuerberichtigung resultierende Umsatzsteuerschuld zu einer Insolvenzverbindlichkeit oder zu einer Masseverbindlichkeit führt.
Das Amtsgericht X eröffnete mit Beschluss vom … 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …. GmbH (künftig GmbH) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte ordnete der Masse die Steuernummer …/…/…1 zu, die GmbH führte er unter …/…/…2. Die GmbH hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an ihre Gläubiger Y GmbH in Höhe von EUR … sowie eine e.G. in Höhe von EUR … geleistet und hierfür Vorsteuer geltend gemacht. Nach Anfechtung der Zahlungen gemäß § 133 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO durch den Kläger zahlten im Jahr 2010 die Y GmbH EUR … und die e.G. – aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Vergleichs – EUR … an den Kläger.
Der Kläger gab am … 2011 unter der der Insolvenzmasse zugeordneten Steuernummer die Umsatzsteuererklärung für 2010 ab, in der er Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19% in Höhe von EUR … erklärte, so dass sich eine Umsatzsteuerschuld von EUR … ergab, die er an den Beklagten zahlte. Am … 2014 erklärte er unter der Steuernummer der GmbH für 2010 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ./. EUR … und errechnete eine Umsatzsteuerschuld in gleicher Höhe. Der Beklagte ordnete diese Erklärung der Insolvenzmasse zu und rechnete am … 2014 die Umsatzsteuer 2010 unter der Steuernummer der Masse ab. Darin ging er davon aus, dass EUR … abzurechnen und EUR … bereits getilgt seien, so dass EUR …. zur Zahlung offen stünden. Hiergegen legte der Kläger am … 2014 Einspruch ein und verlangte, die Umbuchung der Steuererklärung auf die Massesteuernummer zu korrigieren und den erklärten Betrag auf die Schuldnersteuernummer zu verbuchen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … 2015 als unbegründet zurück und führte aus, dass es sich bei den aus der Berichtigung der Vorsteuer herrührenden Steuerverbindlichkeiten um Masseverbindlichkeiten handele, da die Änderung der Bemessungsgrundlage erst mit der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Rückzahlung erfolgt sei.
Der Kläger trägt vor, die Vorsteuerberichtigungsansprüche seien Insolvenzforderungen. Es sei sowohl aus steuerrechtlichen als auch aus insolvenzrechtlichen Gründen von einer Insolvenzforderung auszugehen. Bereits die Anfechtbarkeit einer Zahlung begründe den – aufschiebend durch die Insolvenzeröffnung bedingten – Rückgewähranspruch, so dass der zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führe, vor der Verfahrenseröffnung verwirklicht sei. Die Steuerforderung müsse zu diesem Zeitpunkt noch nicht im steuerrechtlichen Sinn entstanden sein. Die Uneinbringlichkeit der Forderung resultiere nicht aus der fehlenden Leistungsfähigkeit des Zahlungsschuldners, sondern beruhe auf der gesetzlichen Regelung des § 143 InsO, denn der steuerliche Tatbestand sei mit dem Ausgleich der Forderungen durch die GmbH bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Der Eintritt des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrundes sei – anders als im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012 zugrunde lag – nicht mehr ungewiss gewesen. Da infolge der Anfechtung die Verbindlichkeit des Schuldners wiederauflebe, sei die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb des vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteils gezogene Vorsteuer konsequenterweise im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil zu berichtigen, ...