rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für Herstellung eines Seniorenpflegewohnheims bei Abschluss von den dem Heimgesetz unterliegenden Heimverträgen. Investitionszulage 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob ein Pflegewohnheim für Senioren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient und somit investitionszulagenbegünstigt ist, ist entscheidend, ob der von den Senioren jeweils geschlossene Vertrag durch die Überlassung von Wohnraum oder die daneben angebotenen Dienstleistungen (u.a. Betreuung und Pflege) geprägt wird.
2. Im Urteilsfall: Kein „Dienen zu Wohnzwecken” bei Abschluss von dem Heimgesetz unterliegenden Verträgen, wenn den Senioren neben dem reinen Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen wie Nutzung vom Gemeinschaftsanlagen, Reinigung der Zimmer und der Bettwäsche, Vollverpflegung, Beratung in sozialrechtlichen und sozialen Fragen, Kultur- und Freizeitangebote, Fahr- und Begleitdienste, von der Pflegestufe abhängige Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege angeboten werden und der überwiegende Anteil des Entgelts nicht für die Kosten des Wohnens, sondern für andere Dienstleistungen aufgebracht wird.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Herstellung eines Pflegewohnheims für Senioren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient und damit zur Inanspruchnahme einer Investitionszulage berechtigt.
Die Klägerin begann im Streitjahr 1999 mit der Errichtung eines Seniorenheimes in Z.. Das Heim wurde an die Betreiberin „…” (nachfolgend: S GmbH) verpachtet. Zwischen den Bewohnern und der S GmbH wurde jeweils ein „Heimvertrag für Altenpflegeheime mit Pflegewohnbereich gemäß § 71 SGB XI” abgeschlossen (auf den vorgelegten Mustervertrag wird Bezug genommen, Bl. 132-158 der Akte über die betriebsnahe Veranlagung). Den Heimbewohnern stand demnach ein Appartement mit einer Grundfläche von 17 qm für ein Einzelzimmer und 28 qm für ein Doppelzimmer zur Verfügung, das nicht mit einer Küche oder einer Kochgelegenheit ausgestattet war. Auf jeder Etage war eine komplett ausgestattete Gemeinschaftsküche auf einer Grundfläche von etwa 16 qm vorhanden, zu deren Benutzung die Bewohner von vier Doppelzimmern und 22 Einzelzimmern, zusammen 30 Personen, zugangsberechtigt waren.
Am 10.05.2000 stellte die Klägerin bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) einen Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1999 nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für den Neubau eines Seniorenheimes. Auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von 10.237.320 DM als Teilherstellungskosten für die Errichtung des Heimes im Jahr 1999 wurde eine Zulage in Höhe von 1.023.232 DM beantragt. Das FA führte eine betriebsnahe Veranlagung durch, die nach Besichtigung des Heimes feststellte, dass die Wohnraumüberlassung das Vertragsverhältnis nicht präge, da die S-GmbH zahlreiche andere Dienst- und Fürsorgeleistungen zugunsten der dort wohnenden Senioren anbiete. Es war deshalb der Ansicht, dass das von der Klägerin errichtete Gebäude nicht Wohnzecken im Sinne des InvZulG 1999 diene und deshalb nicht zulagefähig sei.
Mit Bescheid vom 18.06.2001 lehnte das FA die Gewährung der beantragten Investitionszulage ab. Der hiergegen mit Schreiben vom 10.07.2001 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 26.02.2002 teilte die S GmbH dem FA auf dessen Anfrage hin die täglich auf den Anteil „Wohnen” entfallenden Kosten pro Bewohner mit.
Demnach entfiel auf
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Unterbringung/Versorgung (incl. Mietnebenkosten) |
14,35 EUR |
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Kaltmiete (§ 82 Abs. 4 SGB XI) |
9,20 EUR |
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Miete Telefon |
0,33 EUR |
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Miete Kühlschrank |
0,13 EUR |
Zusammen |
24,01 EUR |
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Von den Kostenträgern der Pflegeversicherung werde für die Kosten der Unterbringung/Versorgung zusätzlich ein Betrag von 9,22 EUR bezahlt, sodass den Bewohnern ein täglicher Kostenanteil für das Wohnen von 33,23 EUR entstehe. Aus den durchschnittlichen Zahlungen der Pflegestufen I-III und den Zahlungen für Miete, Unterbringung und Versorgung von 63,58 EUR pro Tag und Bewohner entfielen deshalb 52,26 % der entstehenden Gesamtkosten pro Tag auf das Wohnen (auf das Schreiben der S GmbH vom 26.02.2002 wird Bezug genommen, Bl. 70 f der Rechtsbehelfsakte). Unter die Position „Unterbringung und Versorgung” des genannten Schreibens vom 26.02.2002 werden nach Auskunft der Klägerin Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Energie, Personalkosten Verwaltung, Wirtschaft und Versorgung, sächlicher Verwaltungsaufwand, Versicherungsaufwendungen und andere Sachkosten gefasst. |
Die Klägerin hat gegen die Versagung der Investitionszulage Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben. Ihrer Ansicht nach dient ...