rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Mutter und ihrem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohn. Abgrenzung von familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitsverhältnis ist steuerlich anzuerkennen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass zwischen der freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen und ihrem Sohn eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, wonach der Sohn in seiner Freizeit verschiedene Arbeiten in der Praxis erledigen sollte, dass der Arbeitslohn in der geltend gemachten Höhe gezahlt wurde und dass der Sohn aufgrund dieser Vereinbarung tatsächlich Leistungen erbracht hat.
2. Ist das Arbeitsverhältnis so gestaltet und abgewickelt worden, wie sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich, so sind Zahlungen der Mutter für die Mitarbeit des nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohnes im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten des Sohnes nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2; BGB § 1619
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1999, der Einkommensteuerbescheid 2000 und der Einkommensteuerbescheid 2001, alle zuletzt geändert mit Bescheiden vom 21. Mai 2004, und die Einspruchsentscheidung vom 1. September 2005 werden dahingehend geändert, dass bei der Klägerin weitere Betriebsausgaben, und zwar für das Jahr 1999 in Höhe von 9.314,79 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 10.500,96 DM und für das Jahr 2001 in Höhe von 1.758,90 DM berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zu 43% und dem Beklagten zu 57% zu Last.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnärztin. Die Einkommensteuer wurde für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 21. Mai 2004 wurde die streitigen Einkommensteuerbescheide geändert. Den Änderungsbescheiden lagen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zugrunde. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen (Betriebsprüfungsbericht vom 29. Januar 2004) wurden die von der Klägerin an ihren 1976 geborenen Sohn gezahlte Aushilfslöhne (9.314,79 DM im Jahr 1999, 10.500,96 DM im Jahr 2000 und 1.758,90 DM im Jahr 2001 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit ihren Einsprüchen gegen die Änderungsbescheide vom 29.10.2004 begehrten die Kläger die Anerkennung des mit dem Sohn vereinbarten Arbeitsverhältnisses, da die getroffene Vereinbarung tatsächlich eingehalten und der Lohn ausbezahlt worden sei.
Die Einsprüche blieben wegen der hier streitigen Positionen erfolglos. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass der Sohn die behauptete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Weder hätten sie einen auf die Praxis der Klägerin bezogenen Arbeitsvertrag vorgelegt, in dem vereinbart sei, welche Arbeit wann zu erledigen sei, noch hätten sie Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, ob und wann die Arbeitsleitung erbracht worden sei. Die zunächst im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen hätten sich vielmehr auf Hausmeisterdienste bezogen. Da der Sohn neben der Praxis der Klägerin wohne, handele es sich um Familienhilfe, wenn der Sohn der Klägerin für diese tätig geworden sein sollte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Einkünfte des Sohnes in seiner Ausbildung als Kälteanlagenbauer nicht ausgereicht hätten, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er sei auf Unterhaltsleistungen angewiesen gewesen.
Im Klageverfahren, das die Kläger zunächst auch wegen der Festsetzungen des Solidaritätszuschlages in den Streitjahren erhoben, führen die Kläger ergänzend im Wesentlichen aus, der Sohn habe die vorher von dem Kläger in der Praxis der Klägerin übernommenen Arbeiten für eine Übergangszeit weitergeführt. Dann habe der Kläger diese Tätigkeiten wieder übernommen. Das vorangegangene und das nachfolgende Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kläger habe der Beklagte steuerlich anerkannt. Der Sohn besitze eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker. In der streitigen Zeit habe er sich in einer zweiten Ausbildung zum Kälteanlagenbauer befunden. Auswei...