rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schotterwerk mit Mischanlage zur Schottergewinnung und Verarbeitung in Straßenbaustoffe und Mineralerzeugnisse ist kein verarbeitendes Gewerbe. Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bei der Investitionszulage. Investitionszulage 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Schotterwerk mit Mischanlage, dessen Tätigkeit in der Gewinnung von Schotter und Verarbeitung des Materials zu Straßenbaustoffen und Mineralerzeugnissen durch Brechen und Mahlen des abgebauten Steins besteht, zählt nicht zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 begünstigten Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, sondern zu den Betrieben des Bergbaus.
2. Entsprechend dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt auch bei der jahrweise zu bemessenden Investitionszulage in jedem Bewilligungszeitraum die einschlägigen Grundlagen der Zulagengewährung erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Auch wenn das Finanzamt über eine längere Zeitspanne eine für den Antragsteller günstige Auffassung vertreten hat, ist es hieran nicht gebunden, es sei denn, es setzt sich zu seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut hat und vertrauen durfte, in Widerspruch. Die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung allein schafft jedoch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die investitionszulagenrechtliche Zuordnung der Klägerin zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes.
Die Klägerin betreibt ein Schotterwerk mit Mischanlage zur Schottergewinnung und Verarbeitung in Straßenbaustoffe und Mineralerzeugnisse. Sie beantragte für das Kalenderjahr 1999 bei einer Bemessungsgrundlage von 4.472.362 DM Investitionszulage von 894.472 DM. Im Anschluß an eine betriebsnahe Veranlagung setzte der Beklagte die Investitionszulage 1999 am 12. April 2001 auf 0 DM fest. Einen Einspruch gegen den Bescheid wies der Beklagte mit Entscheidung vom 22. November 2001 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2001 Klage.
Sie ist der Auffassung, die zulagenschädliche Zuordnung der Klägerin zu Betrieben des Bergbaus durch den Beklagten treffe nicht zu. Eine tatsächliche Würdigung des Falles ergebe, daß die Verarbeitung – wie in den Vorjahren – mehr als 90 v.H. des Gesamtumsatzes ausmache. Soweit die Klassifikation der Wirtschaftszweige eine andere Zuordnung nahelege, gebe sie nicht die Verkehrsanschauung wieder. Im übrigen könne die Klassifikation auch dahingehend verstanden werden, daß das Zerkleinern und Aufbereiten der gebrochenen Steine nicht zur Gewinnung von Natursteinen nach Punkt 14.11, sondern zur sonstigen Be- und Verarbeitung von Natursteinen nach Punkt 26.70.2 und damit zum verarbeitenden Gewerbe zähle. Auch habe das Statistische Bundesamt mit Schreiben vom 15. April 2002 geäußert, daß eine künftige gemeinsame Zuordnung der Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden zum verarbeitenden Gewerbe erörtert werde. Die Klägerin habe die Investitionen im Streitjahr im Vertrauen auf eine Zuordnung des Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe getätigt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Investitionszulagenbescheids 1999 vom 12. April 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2001 die Investitionszulage auf 894.472 DM festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt Abweisung.
Er trägt vor, für die Zuordnung sei die Klassifikation der Wirtschaftszweige maßgebend gewesen. Eine Einordnung des Betriebes durch das Statistische Landesamt liege nicht vor. Die Feststellungen beruhten nicht auf Indizien, sondern auf den Erkenntnissen der betriebsnahen Veranlagung und der Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6. Dezember 2001, 22. Januar 2002 und 3. März 2003 sowie vom 11. Januar 2002 und 31. Januar 2002 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet. Der Investitionszulagenbescheid 1999 vom 12. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin zählt nicht zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) begünstigten Betrieben des verarbeitenden Gewerbes.
a) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgebend, der sich grundsätzlich nach den auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteilen bestimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Abgrenzung der Gewerbezw...