Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennungsfähige Höhe der Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschränkt sich der Beitrag der in die KG eintretenden GmbH zur Förderung des Gesellschaftszwecks der KG darauf, dass die GmbH (außer der alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der KG) die alleinige unbeschränkte Haftung für die Gesellschaftsschulden der KG, das heißt die Komplementärfunktion innerhalb der KG übernimmt, erbringt die GmbH also keine Vermögenseinlage und wird sie demgemäß im Gesellschaftsvertrag für den Fall ihres Ausscheidens oder einer Liquidation der KG auch nicht am Gesellschaftsvermögen der KG einschließlich stiller Reserven und Geschäftswert beteiligt, so ist es angemessen, wenn die GmbH (außer dem Ersatz ihrer Auslagen für die Geschäftsführung) für die Haftungsübernahme ein festes oder gewinnabhängiges Entgelt erhält, für das in etwa eine dem Risiko des Einzelfalls entsprechende, im Wirtschaftsleben für diesen Fall übliche Avalprovision ein Anhaltspunkt ist.
2. Die Vergütung der GmbH ist ins Verhältnis zu setzen mit der jeweiligen Haftungssumme, denn diese wird auch im allgemeinen Geschäftsverkehr zur Bemessung von Avalprovisionen herangezogen; marktübliche Avalprovisionen liegen bei 0,5 % bis 2,5 % der Haftungssumme.
2. Ist zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme der GmbH kein besonderes Risiko einer Inanspruchnahme erkennbar und hat die GmbH die Möglichkeit, eine Haftung gegebenenfalls durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses einzugrenzen, so ist eine im Gesellschaftsvertrag für die Haftungsübernahme vereinbarte Gebühr von 10 % des Jahresumsatzes der KG, maximal bezogen auf einen Jahresumsatz von 500.000 EUR, erkennbar überhöht, wenn die so errechneten Vergütungen in den einzelnen Streitjahren zwischen 31 % und 52 % der jeweils maximalen Haftungssumme der GmbH ausmachen. Hat das Finanzamt in diesen Jahren Vergütungen als angemessen anerkannt, die zwischen 3,38 % und 4,54 % der jeweiligen Haftungssumme liegen, hat die KG daher keinen Anspruch darauf, dass ein noch höherer Betrag als angemessen anerkannt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die anerkennungsfähige Höhe einer Haftungsvergütung.
Die Klägerin (eine GmbH) war in den Streitjahren 2007 bis 2009 Gesellschafterin der … GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG). Diese gründete sie zum 1. September 2007 zusammen mit ihren beiden Gesellschaftern A und B, wobei A sein Einzelunternehmen in die KG einbrachte. A war der Schwiegervater von B. A und B hielten als Kommanditisten jeweils einen Anteil von 500,– EUR. Für sie sollten gemäß Gesellschaftsvertrag je ein Kapitalkonto für den Gesellschaftsanteil sowie ein Kapitalkonto für die laufenden Gewinne oder Verluste gebildet werden. Die Klägerin war laut Gesellschaftsvertrag weder am Vermögen einschließlich der stillen Reserven noch an den Geschäftsergebnissen der KG beteiligt. Sie hatte nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages keinen Anspruch gegen die Kommanditisten auf Freistellung von der Inanspruchnahme aus den Verbindlichkeiten der KG oder aus der Zahlung ihrer Schulden. In den Streitjahren hatte die KG Vermögenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, die nach Auskunft der Klägerin das Risiko von fahrlässigen Falschberatungen abdeckten. Geschäftsgegenstand der KG war die Vermittlung von Immobilien, die Immobilienpräsentation und -ausstellung sowie das Betreiben einer Immobiliengalerie. Weitere, im Gesellschaftsvertag aufgeführte Geschäftszwecke übte die KG nach Auskunft der Klägerin nicht aus. § 12 des Gesellschaftsvertrages sah für alle Gesellschafter die Möglichkeit vor, das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.
Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages hatte die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus der Geschäftsführung der KG einschließlich der bei ihr angefallenen Geschäftsführergehälter. Darüber hinaus sollte die Klägerin eine Vergütung für ihr Haftungsrisiko in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes der KG bis 500.000,– EUR erhalten. Aus den Umsätzen der KG ergaben sich Haftungsvergütungen der Klägerin in Höhe von gerundet 12.683,– EUR für 2007, 26.159,– EUR für 2008 und 28.628,– EUR für 2009, die die KG jeweils als Betriebsausgaben in den Posten „verschiedene betriebliche Kosten” aufnahm. Sie zahlte die Vergütung in den Jahren 2007 und 2008 nicht und im Jahr 2009 überwiegend nicht an die Klägerin aus. Abzüglich dieser bei der KG stehengelassenen Haftungsvergütungen betrug das Reinvermögen der Klägerin in den Streitjahren 24.362,08 EUR (2007), 75.313,– EUR (2008) und 92.562,69 EUR (2009). Im Jahr 2011 wurde die KG auf die Klägerin verschmolzen.
Die KG erklärte die streitigen Haftungsvergütungen als Betriebsausgaben der Gesamthand sowie als Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin. Der Beklagte veranlagte die Klägerin wie erklärt unter dem Vorbe...