Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vertreterhaftung für außerhalb des Haftungszeitraums in Zusammenhang mit Umsatzsteuer entstandene Säumniszuschläge. Haftung für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge
Leitsatz (redaktionell)
Die Haftung nach § 69 Satz 2 AO 1977 für infolge einer Pflichtverletzung entstandene Säumniszuschläge tritt nicht für erst nach Ende des Haftungszeitraums verwirkte Säumniszuschläge ein.
Normenkette
AO 1977 § 69 S. 2, § 34 Abs. 1, § 240; UStG § 18 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 21.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1999, geändert durch Bescheid vom 25.07.2002, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe bietet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger für Säumniszuschläge in Haftung genommen werden kann, die wegen der nicht termingerechten Zahlung von Umsatzsteuerschulden für das 1. Quartal 1994 der SH. mbH (GmbH) angefallen sind.
Der Kläger war vom 25.10.1993 bis zum 28.02.1994 gemeinsam mit einem Herrn D. (D), vom 01.03.1994 bis zum 30.11.1994 alleiniger eingetragener Geschäftsführer der GmbH.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung der Steuerfahndungsstelle F. wurde festgestellt, dass durch die GmbH u.a. im ersten und zweiten Quartal 1994 unberechtigte Vorsteuererstattungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen aus einem vorgeblichen Transformatorengeschäft mit SB erwirkt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fahndungsprüfungsbericht vom 12.01.1996 (Bl. 1 ff d. USt-Akte) verwiesen. Die Voranmeldung für das erste Quartal ist von D, die für das zweite Quartal vom Kläger unterzeichnet.
Wie durch die Fahndungsprüfung ferner festgestellt wurde, und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, fungierte D, der einen Anstellungsvertrag als Generalhandlungsbevollmächtigter besaß, auch noch ab März 1994 als faktischer Geschäftsführer der GmbH. Er trat nach außen als Geschäftsführer der Gesellschaft auf, übte ständig einen bestimmenden Einfluss auf die Firmenpolitik aus und erteilte den Mitarbeitern einschließlich des Klägers, der sich D unterordnete, Weisungen. Geschäftsanbahnungen erfolgten ausschließlich über ihn. Auch mit dem vorgeblichen Transformatorengeschäft wurde der Kläger, der sich in der Firma im Wesentlichen mit dem Geschäftsbereich Immobilien beschäftigte, nur unwesentlich vertraut gemacht.
Unter dem 11.08.1995 wurden aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das erste und zweite Quartal 1994 erlassen. Der Nachzahlungsbetrag war zum 21.08.1995 fällig. Am 19.08.1996 erging ein geänderter Bescheid über Umsatzsteuer für 1994. Die Steuern wurden bis zum Fälligkeitstermin und auch in der Folgezeit nur teilweise beglichen. Auf den Antrag des Geschäftsführers D vom 11.01.1996 wurde am 17.01.1996 die Sequestration über das Vermögen der GmbH angeordnet. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 20.08.1996 mangels Masse abgelehnt.
Mit Haftungsbescheid vom 21.05.1997 wurde der Kläger neben D für Umsatzsteuer 1994 der GmbH und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 132.407,98 DM gemäß §§ 34, 69, 71 der Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen.
Der Einspruch hatte lediglich insoweit Erfolg, als die Haftungssumme um die aus der Jahressteuerfestsetzung resultierenden Steuerrückstände auf insgesamt 121.062, 98 DM reduziert wurde.
Während des Klageverfahrens wurde der Haftungsbescheid im Ergebnis eines Erörterungstermins vor dem Sächsischen Finanzgericht hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuer für das zweite Quartal 1994 zuzüglich Säumniszuschlägen zurückgenommen, da an der Haftungsinanspruchnahme des Klägers nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich der mittlerweile vom Haftungsschuldner D durch Aufrechnung getilgten Umsatzsteuer für das erste Quartal 1994 widerrufen. Es verblieben Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für das erste Quartal 1994 in Höhe von 6.756 DM, zu deren Berechnung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.09.2002 (Bl. 130 d. Akte) verwiesen wird.
Der Kläger trägt vor, die Säumniszuschläge seien nur aufgrund der nicht rechtzeitigen Entrichtung der festgesetzten Steuerrückzahlung zum Fälligkeitstermin 21.08.1995 entstanden. Da er zum 30.11.1994 aus dem Amt des Geschäftsführers ausgeschieden sei, sei er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung nicht mehr befugt gewesen, über Mittel der GmbH zu verfügen und habe daher auch nicht dafür sorgen können, dass diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde. Für eine Haftung nach § 69 Satz 2 AO sei eine Pflichtverletzung beim Entstehen der Säumniszuschläge notwendig.
Im übrigen sei er während seiner Geschäftsführungstätigkeit stets bemüht gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben g...