Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung in der Land- und Forstwirtschaft. Begrenzung der vergütungsfähigen Gasölmenge auf 10.000 Liter je Betrieb und Jahr verstößt nicht gegen das GG oder Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für Verbräuche ab 2005 eingeführte Begrenzung der vergütungsfähigen Verbrauchsmenge auf 10.000 Liter Gasöl je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb (§ 25 d Abs. 2 S. 3 MinöStG) ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Betrieben mit einem begünstigten Gesamtverbrauch bis 10.000 Litern Gasöl gegenüber solchen mit einem höheren Verbrauch ist durch tragfähige finanzpolitische Gründe gerechtfertigt.
2. Die oftmals fehlende Teilnahme von Landwirten am Straßenverkehr steht der Erhebung der Mineralölsteuer nicht entgegen und begründet auch keinen zwingenden Grund für Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen.
3. Die Mengenbeschränkung des begünstigten Verbrauchs in § 25d Abs. 2 S. 3 MinöStG ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.
Normenkette
MinöStG § 25d Abs. 2 S. 3, § 25b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EGRL 96/2003 Art. 8
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Festsetzung der Mineralölsteuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 25b bis § 25d Mineralölsteuergesetz (MinöStG) für das Kalenderjahr 2005 (Streitjahr) auf der Grundlage ihres gesamten begünstigten Verbrauchs an Gasöl – ohne die seit 2005 vorgesehene Begrenzung der vergütungsfähigen Gasölmenge je Betrieb auf jährlich 10.000 Liter gemäß § 25d Abs. 2 Satz 3 MinöStG.
Die Klägerin beantragte am 08.03.2006 beim Beklagten die Vergütung der Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2005 für einen steuerbegünstigten Gesamtverbrauch von 23.893,78 Liter Gasöl in Höhe von 1.798 EUR. Den Vergütungsbetrag hat sie selbst berechnet unter Berücksichtigung der vergütungsfähigen Höchstmenge von 10.000 Litern sowie unter Abzug des Selbstbehaltes i.H. von 350 EUR. Der Beklagte hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt (Benachrichtigung vom 01.06.2006). Der hiergegen eingelegte und nicht begründete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 26.09.2006), wogegen sich die vorliegende Klage richtet.
Die Klägerin begehrt die Mineralölsteuervergütung ohne Berücksichtigung der Begrenzung der vergütungsfähigen Menge auf 10.000 Liter. Demzufolge betrage ihr Vergütungsanspruch 4.782,38 EUR (steuerbegünstigter Verbrauch 23.893,78 Liter Gasöl × 0,2148 EUR abzüglich Selbstbehalt 350 EUR). Die in § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG seit 2005 angeordnete Begrenzung der vergütungsfähigen Menge sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und verletze Art. 3 GG: Die Mineralölsteuer stelle eine zweckgebundene Verbrauchssteuer auf die im Erhebungsgebiet gewonnenen oder eingeführten Mineralöle dar. Der auf den Kraftverkehr entfallende Teil des Mineralölsteueraufkommens sei für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Vor diesem Hintergrund trage die Vergütung gemäß §§ 25b ff. MinöStG dem Umstand Rechnung, dass Landwirte bei Bestellung ihrer Flächen zwar Mineralöl verbrauchten, dafür jedoch das Straßenwesen nicht nutzten und es deshalb einer Besteuerung zum Zwecke der Finanzierung des Straßenbaus nicht bedürfe. Mit der Beschränkung des vergütungsfähigen Verbrauchs auf 10.000 Liter je Kalenderjahr und Betrieb würden diese Grundsätze jedenfalls für größere Betriebe mit einem Jahresbedarf von mehr als 10.000 Litern in unverhältnismäßiger Weise auf den Kopf gestellt.
Außerdem weise die Beschränkung der vergütungsfähigen Menge einen wettbewerbsverzerrenden Charakter auf und verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. In anderen Ländern der Gemeinschaft seien land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Einschränkung von der Mineralölsteuer befreit. Die Klägerin und alle anderen in Deutschland angesiedelten bzw. dort tätigen Betriebe stünden nicht nur im unmittelbaren Wettbewerb mit inländischen Betrieben, sondern auch mit solchen mit Sitz im EU-Ausland. Die Marktregulierung innerhalb der Europäischen Union im Gefolge der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden mit den Gleichbehandlungsgrundsätzen im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht verbiete unterschiedliche Steuersätze und -bedingungen in Bezug auf landwirtschaftlich eingesetzten Dieselkraftstoff. § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG fördere die im Geltungsbereich des Gesetzes tätigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht, sondern benachteilige sie.
Die Klägerin hat angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 25d MinöStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist insoweit, als die nach § 25b Abs. 1 MinöStG zu vergütende Mineralölsteuer für den Verbrauch von höchstens 10.000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb begrenzt wird,
und bzw. oder dem Europäischen Gericht...