Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Freiberufler-Personengesellschaft und Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich keine Zurechnung eines Übergangsgewinns bei dem das Unternehmen fortführenden Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine zweigliedrige, freiberuflich tätige, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der andere Gesellschafter das Unternehmen alleine fortführt, so muss zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) übergegangen werden.
2. Der durch diesen Wechsel der Gewinnermittlungsart errechnete Übergangsgewinn muss bei der Ermittlung des Gewinnanteiles des verbleibenden, das Unternehmen fortführenden Gesellschafter unberücksichtigt bleiben; der das Unternehmen nunmehr als Einzelunternehmer fortführende (bisherige) Gesellschafter ist so zu behandeln, als ob der Gewinn der Gesellschaft weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden wäre, so dass der Ansatz eines Übergangsgewinns bei ihm ausgeschlossen ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 16. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2007 wird dahingehend geändert, daß die dem Kläger zuzurechnenden laufenden Einkünfte um den auf den Kläger entfallenden Anteil aus dem Übergangsgewinn in Höhe von 47.081,75 DM niedriger festgesetzt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist, ob der aus der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis resultierende Übergangsgewinn bei dem Gesellschafter, der die Praxis als Einzelunternehmer fortführt, im Jahr der Auflösung der Gesellschaft als Gewinnanteil steuerlich zu erfassen ist.
Der Kläger und ein Mitgesellschafter betrieben seit 1991 eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Beide Gesellschafter waren zu gleichen Teilen an der GbR beteiligt. Zum 31. Dezember 2001 schied der Mitgesellschafter gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft aus; der Kläger führt die Praxis ab dem 1. Januar 2002 als Einzelunternehmer fort.
Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn für den Veranlagungszeitraum 2001 nach § 4 Abs. 3 EStG. Außerdem erstellte sie eine Übergangsbilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG, aus der sich ein Jahresüberschuß in Höhe von 94.163,49 DM ergab. Die Höhe dieses Betrages ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte rechnete den Übergangsgewinn mit dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 16. Juli 2003 beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zu. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2007 zurück.
Der Kläger trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und einer Literaturmeinung habe keine Zurechnung des hälftigen Übergangsgewinns beim Übernehmer zu erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben des § 16 EStG. Die Erstellung der Übergangsbilanz sei allem zur Ermittlung der zutreffenden Besteuerung beim ausscheidenden Gesellschafter erforderlich. Aus den Entscheidungen ergebe sich gerade nicht, daß eine Zurechnung auch beim Übernehmer zu erfolgen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 16. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2007 dahingehend zu ändern, daß die dem Kläger zuzurechnenden laufenden Einkünfte um den auf den Kläger entfallenden Anteil aus dem Übergangsgewinn in Höhe von 47.081,75 DM niedriger festgesetzt werden sowie
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt unter Übernahme der vom Finanzamt B., vertretenen Rechtsauffassung vor, daß dann, wenn eine zweigliedrige Personengesellschaft dadurch beendet werde, daß ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide und der andere Gesellschafter das Unternehmen alleine fortführe, der sich aus der Übergabebilanz ergebende Gewinn nach der Rechtsprechung nicht nur dem ausscheidenden Gesellschafter zur Hälfte, sondern auch dem übernehmenden Gesellschafter zuzurechnen sei. Die bis zum 31. Dezember 2001 bestehende Personengesellschaft und das ab dem 1. Januar 2002...